18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7625

Drucken
Urteil25.07.2005Amtsgericht Hamburg-Barmbek812 C 322/03
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil25.07.2005

Bei Streit über Mietkau­ti­o­ns­zahlung muss der Mieter die Kautionszahlung nachweisenNachweis durch Quittung oder Bankbeleg

Wer nach Beendigung eines Mietver­hält­nisses seine gezahlte Kaution vom Vermieter zurückhaben möchte, muss im Zweifel beweisen, dass er diese bei Einzug auch gezahlt hat. Dies hat das Amtgericht Hamburg-Barmbek entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte das Haus den Eigentümer gewechselt. Der aktuelle Vermieter des Mieters hatte kein Belege oder Unterlagen darüber, dass der Mieter eine Mietkaution geleistet hatte.

Mieter muss Nachweis erbringen

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied, dass der Mieter die Zahlung nachweisen müsse, z. B. durch eine Quittung oder einen Überwei­sungsbeleg.

Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7625

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI