21.11.2024
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Amtsgericht Hagen Urteil24.04.2013

Verkehrsunfall nach Spritztour von minderjährigen Jugendlichen: Eltern treffen gegenüber der Haft­pflicht­versicherung keine Obliegenheiten hinsichtlich Aufbewahrung der AutoschlüsselFahren ohne Fahrerlaubnis stellt dagegen Obliegen­heits­verletzung dar

Den Eltern von minderjährigen Jugendlichen treffen gegenüber ihrer Haft­pflicht­verletzung keine Obliegenheit hinsichtlich der Aufbewahrung von Autoschlüsseln. Verursacht der Jugendliche jedoch einen Verkehrsunfall, ist er gegenüber der Haft­pflicht­versicherung schaden­ersatz­pflichtig. Denn das Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Obliegen­heits­verletzung dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hagen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Tag im Mai 2012 schnappte sich ein minderjähriger Jugendlicher die Autoschlüssel seines Vaters. Er händigte diesen seinem ebenfalls minderjährigen und über keine Fahrerlaubnis besitzenden Freund aus, um zusammen mit ihm eine Spritztour mit dem Auto zu machen. Der Freund verursachte jedoch einen Verkehrsunfall, so dass die Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen musste. Die Versicherung verlangte nachfolgend den regulierten Schaden in Höhe von knapp 5.000 € von dem minderjährigen Fahrer des Fahrzeugs ersetzt. Dieser wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass es der Vater seines Freundes war, der durch das Liegenlassen der Autoschlüssel auf der Theke, die Spritztour überhaupt erst ermöglichte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch der Haftpflicht­ver­si­cherung bestand

Das Amtsgericht Hagen entschied zu Gunsten der Versicherung. Ihr habe ein Anspruch auf die etwa 5.000 € zugestanden. Der minderjährige Fahrer des Fahrzeugs habe für die Schadens­re­gu­lierung der Versicherung allein gehaftet. Denn er habe seine Obliegenheit gegenüber der Versicherung vorsätzlich verletzt, da er das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis benutzte. Somit sei die Versicherung ihm gegenüber leistungsfrei geworden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG).

Keine Oblie­gen­heits­ver­letzung durch Fahrzeug­be­sitzer

Dem Fahrzeug­be­sitzer bzw. Vater des Beifahrers sei nach Auffassung des Amtsgerichts demgegenüber keine Oblie­gen­heits­ver­letzung anzulasten gewesen. Ein solcher Umstand habe sich nicht daraus ergeben, dass er den Autoschlüssel auf der Theke in seiner Wohnung liegen ließ. Denn ohne besondere Anhaltspunkte dürfen Eltern jugendlicher Kinder davon ausgehen, dass diese nicht ohne Erlaubnis ihren PKW benutzen. Dies gelte insbesondre dann, wenn die Kinder keine Fahrerlaubnis besitzen.

Quelle: Amtsgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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