18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24915

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Urteil23.06.2005Amtsgericht Gelsenkirchen32 C 672/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 1388Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 1388
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Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil23.06.2005

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Bisses in Zeh durch einen MenschenArbeits­un­fä­higkeit von 10 Tagen und stark entzündete Menschen­bisswunde rechtfertigen Schmerzensgeld von 400 EUR

Wird jemandem durch einen Menschen in den Zeh gebissen, so rechtfertigt dies ein Schmerzensgeld von 400 EUR, wenn dadurch eine Arbeits­un­fä­higkeit von 10 Tagen und eine starke Entzündung verursacht wird. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bat eine Frau einen Mann ihr den Zeh abzulecken. Der Mann nahm dieses Angebot gerne an. Jedoch genügte ihm das bloße Lecken nicht und biss daher kraftvoll in den Zeh, der daraufhin anfing heftig zu bluten. Da sich der Zeh in der Folgezeit stark entzündete und eine Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen nach sich zog, klagte die Frau auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Menschen­bisswunde

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe aufgrund der Arbeits­un­fä­higkeit von 10 Tagen und der stark entzündeten Menschen­bisswunde ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 400 EUR zu. Auch wenn die Klägerin ihr Einverständnis zum Ablecken des Zehs erteilt hatte, habe der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin habe dem Beklagten den Zeh nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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