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Dokument-Nr. 25768

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Urteil31.05.2016Amtsgericht Gelsenkirchen211 C 348/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 964Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 964
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil31.05.2016

Kein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nach Auszug der Mieter bei fehlender Darlegung des Vermieters zum Ursprungs­zustand der WohnungFehlende Darlegung aufgrund jahrzehntealtem Mietver­hält­nisses mit zwischen­zeit­lichem Vermie­ter­wechsel unerheblich

Macht ein Vermieter ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gegen die aus der Wohnung ausgezogenen Mieter geltend, so muss er den Ursprungs­zustand der Wohnung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei ist es unerheblich, ob dem Vermieter dies aufgrund des jahrzehntealten Mietver­hält­nisses und einem zwischen­zeit­lichen Vermie­ter­wechsel nicht möglich ist. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung im Mai 2015 ihren seit dem Jahr 1983 bestehenden Mietvertrag und zogen aus der Wohnung aus. Die Vermieter, die das Mehrfa­mi­li­enhaus erst neu erworben hatten, verlangten nachfolgend die Durchführung von Repara­tu­r­a­r­beiten. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, ließen die Vermieter die Repara­tu­r­a­r­beiten selbst ausführen und verlangten die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.800 EUR ersetzt. Da sich die Mieter auch dem verweigerten, erhoben die Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Ersatz der durchgeführten Reparaturkosten zu. Dazu hätten die Vermieter den Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietver­hält­nisses darlegen müssen. Dies sei nicht ausreichend geschehen. Es obliege dem Vermieter, den Zustand der Mietsache bei Mietbeginn darzulegen und zu beweisen.

Zur Infor­ma­ti­o­ns­ein­holung über Ursprungs­zustand nicht alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar nachvollziehbar, dass die Vermieter aufgrund des zeitlich nachfolgenden Erwerbs des Mietobjekts zum tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Einzug der Mieter aus eigener Erfahrung nichts vortragen können. In einem solchen Fall liege es jedoch beim Vermieter, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um derartige Informationen zu erlangen. Dies könne etwa durch Einschaltung des früheren Vermieters geschehen. Könne der Vermieter die Informationen nicht beschaffen, gehe das zu seinen Lasten.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/ZMR 2016, 964/rb)

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