Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil31.05.2016
Kein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten nach Auszug der Mieter bei fehlender Darlegung des Vermieters zum Ursprungszustand der WohnungFehlende Darlegung aufgrund jahrzehntealtem Mietverhältnisses mit zwischenzeitlichem Vermieterwechsel unerheblich
Macht ein Vermieter ein Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten gegen die aus der Wohnung ausgezogenen Mieter geltend, so muss er den Ursprungszustand der Wohnung darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dabei ist es unerheblich, ob dem Vermieter dies aufgrund des jahrzehntealten Mietverhältnisses und einem zwischenzeitlichen Vermieterwechsel nicht möglich ist. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung im Mai 2015 ihren seit dem Jahr 1983 bestehenden Mietvertrag und zogen aus der Wohnung aus. Die Vermieter, die das Mehrfamilienhaus erst neu erworben hatten, verlangten nachfolgend die Durchführung von Reparaturarbeiten. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, ließen die Vermieter die Reparaturarbeiten selbst ausführen und verlangten die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.800 EUR ersetzt. Da sich die Mieter auch dem verweigerten, erhoben die Vermieter Klage.
Kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Ersatz der durchgeführten Reparaturkosten zu. Dazu hätten die Vermieter den Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses darlegen müssen. Dies sei nicht ausreichend geschehen. Es obliege dem Vermieter, den Zustand der Mietsache bei Mietbeginn darzulegen und zu beweisen.
Zur Informationseinholung über Ursprungszustand nicht alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es zwar nachvollziehbar, dass die Vermieter aufgrund des zeitlich nachfolgenden Erwerbs des Mietobjekts zum tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Einzug der Mieter aus eigener Erfahrung nichts vortragen können. In einem solchen Fall liege es jedoch beim Vermieter, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel auszuschöpfen, um derartige Informationen zu erlangen. Dies könne etwa durch Einschaltung des früheren Vermieters geschehen. Könne der Vermieter die Informationen nicht beschaffen, gehe das zu seinen Lasten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2018
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/ZMR 2016, 964/rb)