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23.02.2026 

Dokument-Nr. 31402

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Urteil21.05.2021Amtsgericht Gelsenkirchen202 C 181/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 71Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 71
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gelsenkirchen Urteil21.05.2021

Kosten für vorbeugende Reinigung von Wasserrohren nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbarKein Vorliegen laufender Kosten

Die Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserohren können nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie stellen keine laufenden Kosten dar. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Wohnraum­miet­vertrags ab den Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen über die Umlagefähigkeit der Kosten für die vorbeugende Reinigung von Wasserrohren.

Keine Umlagefähigkeit der Reini­gungs­kosten

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied, dass eine vorbeugende Reinigung von Wasserrohren technisch allenfalls in so langen Zeitabständen erforderlich sei, dass keine laufenden Kosten mehr vorliegen. Eine regelmäßige Durchführung der Reinigung in kürzeren Zeitabständen sei mit dem Wirtschaft­lich­keitsgebot nicht zu vereinbaren.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (zt/WuM 2022, 71/rb)

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