03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22181

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Urteil03.05.1995Amtsgericht FriedbergC 1326/94-11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1995, 393Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1995, Seite: 393
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Amtsgericht Friedberg Urteil03.05.1995

Vermieter haftet für Hochwas­ser­schaden in Kellerwohnung aufgrund Kenntnis der Hochwas­ser­gefahrMieter steht Anspruch auf Ersatz von Hotelkosten, Maklergebühren und Umzugskosten zu

Kommt es in einer Kellerwohnung zu einem Hochwas­ser­schaden, so muss dafür der Vermieter haften, wenn er trotz Kenntnis der Hochwas­ser­gefahr seinen Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht davor warnt. Der Mieter kann zum Beispiel Ersatz der Hotelkosten, Maklergebühren und Umzugskosten verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Friedberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1993 drang in eine Kellerwohnung Hochwasser ein. Die Mieterin der Wohnung war daraufhin gezwungen zunächst in ein Hotel und später zu Bekannten zu ziehen. Zudem kündigte sie das Mietverhältnis und suchte sich mit Hilfe eines Maklers eine neue Wohnung. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Vermieter Ersatz der Hotelkosten in Höhe von 180 DM, der Maklergebühren in Höhe von 1.035 DM und der Umzugskosten in Höhe von ca. 510 DM. Da sich dieser weigerte für den Schaden aufzukommen, erhob die Mieterin Klage.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Kenntnis der Hochwas­ser­gefahr

Das Amtsgericht Friedberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Aufgrund dessen, dass die Kellerwohnung in einem hochwas­ser­ge­fährdeten Gebiet gelegen habe, sei die Wohnung mit einem Mangel behaftet gewesen. Für diesen Mangel habe der Vermieter einstehen müssen, da er die Mieterin trotz Kenntnis der Hochwas­ser­gefahr bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf diese hingewiesen habe. Er habe zudem nicht durch geeignete technische Maßnahmen Vorsorge getroffen, dass seine Mieter nicht durch Hochwasser geschädigt werden.

Quelle: Amtsgericht Friedberg, ra-online (zt/WuM 1995, 393/rb)

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