24.11.2024
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Dokument-Nr. 26620

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Urteil21.09.2018Amtsgericht Frankfurt am Main385 C 2556/17 (70)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil21.09.2018

Anbieter von Heiz­kosten­verteilern muss nach Ablauf des Servicevertrags Zugangscodes für Geräte herausgebenGeräteanbieter muss Kunden selbstständiges Ablesen und Abrechnen der Daten ermöglichen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Anbieter von Heiz­kosten­verteilern und Wasserzählern die Ent­schlüsselungs­codes an ihre Kunden herausgeben müssen, wenn die Geräte die gesammelten Informationen derart verschlüsseln, dass sie nur für den Anbieter lesbar sind.

Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits bestanden getrennte Verträge über die Miete von Heizkos­ten­ver­teilern und Wasserzählern einerseits und den Erfassungs- und Abrech­nungs­service andererseits. Die gemieteten Geräte übermittelten die erfassten Werte dabei per Funk derart verschlüsselt an den Geräteanbieter, dass nur er in der Lage ist, den Verbrauch im Rahmen des ebenfalls mit ihm abgeschlossenen gesonderten Service­ver­trages auszulesen und abzurechnen.

Anbieter darf Mietern der Geräte Herausgabe der Entsch­lüs­se­lungscodes nicht verweigern

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass sich der Geräteanbieter nicht weigern darf, seinem Kunden als Mieter der Geräte die Entsch­lüs­se­lungscodes zur Verfügung zu stellen, wenn der Servicevertrag beendet ist, der mit längerer Laufzeit versehene Geräte­miet­vertrag aber noch fortbesteht. Der Geräteanbieter müsse seinen Kunden in die Lage versetzen, die Daten selbst auszulesen und abzurechen. Weigere er sich, könne der Kunde auch zur Kündigung des Geräte­miet­ver­trages berechtigt sein.

Eingehen eines langfristigen Mietvertrages und eines kurzfristigen Service­ver­trages muss in Geschäfts­be­din­gungen klar formuliert sein

Der Kunde habe ansonsten keine Möglichkeit zur vertrags­ge­rechten Nutzung der gemieteten Geräte mehr. Verliere er den Zugang zu den von den Geräten erzeugten Daten seien diese für ihn funktionslos. Der Anbieter könne sich nur dann darauf berufen, dass der Kunde mit dem Abschluss eines langfristigen Mietvertrages und eines kurzfristigen Service­ver­trages dieses Risiko freiwillig eingegangen sei, wenn feststehe, dass dem Kunden das Risiko bewusst gewesen sei, etwa weil es in den Geschäfts­be­din­gungen des Anbieters erläutert sei.

Gerätevermieter darf sachlich als Einheit anzusehende Leistung nicht in zwei verschiedene Vertragswerke aufspalten

Geräte­miet­vertrag und Servicevertrag seien technisch verschränkt und bildeten eine sachliche Einheit. Für Serviceverträge gelte aber, anders als für Geräte­miet­verträge, eine gesetzliche Begrenzung der Laufzeit von zwei Jahren. Diese Beschränkung dürfe der Anbieter nach § 306 a BGB nicht dadurch umgehen, dass er seine sachlich als Einheit anzusehende Leistung in zwei verschiedene Vertragswerke aufspalte.

Keine daten­schutz­recht­lichen Bedenken aufgrund Offenlegung des Entsch­lüs­se­lungscodes

Auch durchgreifende daten­schutz­rechtliche Bedenken an der Offenlegung der Entsch­lüs­se­lungscodes gegenüber dem Kunden bestünden nicht. Für die betroffenen Wohnungsmieter ergebe es keinen Unterschied, ob der Anbieter der Geräte oder der Kunde die Gerätedaten auslese.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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