18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 3803

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Urteil30.11.1999Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 2982/99-67
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2000, 961Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 961
  • WuM 2000, 547Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2000, Seite: 547
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil30.11.1999

"Fensterln" kann Grund zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages seinIn Hessen wird "Fensterln" als Hausfrie­densbruch und Störung des Hausfriedens angesehen

Wer den netten Brauch des Fensterlns außerhalb Bayerns ausführt, muss aufpassen. Das Amtsgericht Frankfurt sah das Fensterln als Hausfrie­densbruch an und bestätigte einen Vermieter, der seinem Mieter das Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte.

Im Fall wurde einem Mieter aus Frankfurt zum Verhängnis, was viele nur aus Heimatfilmen kennen. Der Mieter stieg nachts gegen 1.30 Uhr etwas angetrunken mittels zweier zusam­men­ge­bundener Leitern durch ein Fenster im 1. Obergeschoss in die Wohnung einer Mitmieterin ein. Diese fand das gar nicht witzig und rief die Polizei, die den Mann vorläufig festnahm. Das böse Erwachen kam aber erst noch: Der Vermieter kündigte dem Mann fristlos das Mietverhältnis.

Zu Recht, wie das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied. In der Mainmetropole würde Fensterln nicht als Brauchtum angesehen. Es handele sich hier vielmehr um Hausfrie­densbruch.

Das Einsteigen in eine fremde Wohnung gegen den Willen der Mitmieterein stelle eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar. Dies berechtige den Vermieter auch ohne Abmahnung gemäß § 554 a BGB a.F. (=alte Fassung bis 31.08.2001 gültig - jetzt: § 569 Abs. 2 BGB) zu einer fristlosen Kündigung.

In der Stadt Frankfurt am Main gelte ein nächtliches Einsteigen in fremde Wohnungen gegen den Willen der Bewohner nicht als Bestandteil eines kulturellen Erbes sondern erfülle vielmehr den Tatbestand des Hausfrie­dens­bruchs gem. § 123 StGB, führte das Gericht aus.

Quelle: ra-online

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