21.11.2024
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Dokument-Nr. 29151

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.05.2020

Flugge­sell­schaft darf betrunkenen Fluggästen die Beförderung verweigernKein Anspruch auf Entschädigung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ord­nung oder weiterer Schadensersatz wegen Nicht­be­för­derung

Gefährden Fluggäste durch alkoholbedingte Ausfall­erscheinungen und aggressives Verhalten die Luftsicherheit, darf die Flugge­sell­schaft ihre Beförderung verweigern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2020 hervor.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Kläger bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge für sich und seine Ehefrau von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Ehepaar mit, dass es auf dem Flug nicht befördert werde.

Kläger begehrte Entschädigung wegen ungerecht­fer­tigter Nicht­be­för­derung

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadenersatz für die ungerecht­fertigte Nichtbeförderung. Die Beklagte behauptet, das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug habe hinreichenden Anlass zur Beför­de­rungs­ver­wei­gerung gegeben.

AG: Alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen der Ehefrau begründen Recht auf Nicht­be­för­derung

Das AG Frankfurt am Main hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es war nach erfolgter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfa­l­l­er­schei­nungen aufwies. Insbesondere habe sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Vor diesem Hintergrund habe der Kapitän ermes­sens­feh­lerfrei im Rahmen seiner durch das Luftsi­cher­heits­gesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines sogenannten unruly passengers begründet war.

Verhalten hätte Luftsicherheit gefährden können

Das Verhalten auf Klägerseite sei geeignet gewesen, auf einem Trans­at­lan­tikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau habe durch das Flugpersonal nicht geduldet werden müssen, betont das AG. Auch hätte es deshalb zu gesund­heit­lichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung sei auch einzubeziehen gewesen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicher­heits­a­n­ord­nungen keine Folge leisten würde.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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