23.11.2024
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Dokument-Nr. 28711

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Urteil06.12.2019Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 5554/19 (69)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 82Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 82
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.12.2019

Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Eintretens des Nacht­flug­verbotsKein Vorliegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands

Kommt es wegen des Eintretens des Nacht­flug­verbots zu einer Flugverspätung, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Ent­schädigungs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO stellt das Nachtflugverbot nicht dar. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es bei einem Flug zu einer erheblichen Ankunfts­ver­spätung, weil das Nachtflugverbot eintrat und für den Flug keine Ausnahmegenehmigung erteilt worden war. Zwei davon betroffene Fluggäste klagten anschließend gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung.

Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung zu. Die Verspätung sei nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO zurückgegangen.

Nachtflugverbot kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Bei einem Nachtflugverbot handele es sich nach Auffassung des Amtsgerichts schon von der Natur der Sache her nicht um einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand, sondern sei Teil der Betrie­b­s­tä­tigkeit der Beklagten. Es handele sich offensichtlich um ein Vorkommnis, welches Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrt­un­ter­nehmens sei. Die Unternehmen kalkulieren bewusst das Risiko eines eventuell eintretenden Nacht­flug­verbots mit ein, wenn sie Flüge in dessen Nähe legen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2020, 82/rb)

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