Dokument-Nr. 28636
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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss08.04.2020
AG Frankfurt am Main gewährt Darlehensstundung nach Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-PandemieVoraussetzung ist eine durch die Pandemie hervorgerufene Unzumutbarkeit der Darlehensrückzahlung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.
Im hier vorliegenden Fall hatte die Bank dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert.
Bank lehnte Bitte um längere Rückzahlungspflicht ab
Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.
AG bejahrt Darlehensstundung mit Verweis auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie
Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet.
Voraussetzung für die Darlehensstundung ist eine pandemiebedingte Kontoüberziehung
Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2020
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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