21.11.2024
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Dokument-Nr. 28636

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Beschluss08.04.2020Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 1631/20 (89)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Beschluss08.04.2020

AG Frankfurt am Main gewährt Darle­hens­stundung nach Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-PandemieVoraussetzung ist eine durch die Pandemie hervorgerufene Unzumutbarkeit der Darlehens­rückzahlung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 8. April 2020 einem Arbeitnehmer mit einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Konto­über­ziehung zugesprochen.

Im hier vorliegenden Fall hatte die Bank dem Arbeitnehmer die Geschäfts­be­ziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 8. April 2020 aufgefordert.

Bank lehnte Bitte um längere Rückzah­lungs­pflicht ab

Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen. Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.

AG bejahrt Darle­hens­stundung mit Verweis auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben und seine Entscheidung auf das vor Kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt. Danach werden aus vor dem 15. März 2020 abgeschlossenen Darle­hens­ver­trägen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet.

Voraussetzung für die Darle­hens­stundung ist eine pande­mie­be­dingte Konto­über­ziehung

Voraussetzung für die Stundung ist aber, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außer­ge­wöhn­lichen Verhältnisse Einnah­me­ausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist. Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht die Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat. Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich binnen einer ihr gesetzten Stellung­nah­mefrist nicht geäußert.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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