18.10.2024
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Dokument-Nr. 28153

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil20.09.2019

Flugge­sell­schaft darf gemäß Flug­gast­rechte­verordnung Beförderung bei unzureichenden Reiseunterlagen verweigernKein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Nicht­be­för­derung bei nur verlängerten und nicht neu ausgestellten Kinder-Reisepässen

Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung gegen die Fluglinie haben, wenn diese die Beförderung auf einem Flug nach Südafrika verweigert, weil die Reisepässe mitreisender Kinder nicht neu ausgestellt, sondern nach Ablauf der Gültigkeit lediglich verlängert wurden.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall wollten die Kläger, darunter die zwei minderjährigen Kinder der Familie, eine Flugreise von Frankfurt nach Johannesburg antreten. Die Fluggesellschaft teilte der Familie jedoch am Flughafen Frankfurt mit, dass eine Beförderung der Kinder nicht möglich sei, weil sich in den Kinder­rei­se­pässen Verlän­ge­rungs­vermerke befanden. Für Minderjährige gelten in Südafrika strenge Einrei­se­an­for­de­rungen, so muss z.B. stets eine Origi­nal­ge­burts­urkunde vorgelegt werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes ist zudem ein Kinderreisepass zur Einreise nur ausreichend, sofern er nicht verlängert oder aktualisiert ist. Die Kläger mussten sich zunächst neue Kinder­rei­sepässe besorgen und konnten den Hinflug - gegen einen Aufpreis - erst am nächsten Tag antreten. Die Kläger machten im Prozess unter anderem jeweils Ausgleichs­ansprüche in Höhe von 600 Euro nach der europäischen Fluggastrechteverordnung geltend.

Anforderungen bezüglich der Kinder­rei­sepässe ergaben sich aus Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafri­ka­nischen Behörden

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Beförderung nach der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung schon dann verweigert werden dürfe, wenn "vertretbare Gründe" hierfür gegeben seien. Hierzu zähle die Verordnung insbesondere unzureichende Reiseunterlagen (Art. 2 Buchst. b VO (EG) Nr. 261/2004 - Flugga­st­rechteVO). Die Entscheidung der Flugge­sell­schaft sei vertretbar gewesen, weil sich die Anforderungen bezüglich der Kinder­rei­sepässe aus Mitteilungen des Auswärtigen Amtes und der südafri­ka­nischen Behörden ergäben. Es komme nicht darauf an, ob die südafri­ka­nischen Behörden in jedem Fall bei der Einreise auf deren Einhaltung bestünden oder insoweit ein Ermessen hätten. Eine Einrei­se­ge­stattung sei nicht mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Die Flugge­sell­schaft wäre, wenn es die Kläger mitgenommen hätte, das Risiko eingegangen, ein Bußgeld zahlen und die Rückreisekosten übernehmen zu müssen. Das sei nicht zumutbar. Die Flugge­sell­schaft sei - anders als ein Pauscha­l­rei­se­ver­an­stalter - auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger vor Antritt der Reise auf die Einrei­se­be­stim­mungen hinzuweisen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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