03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 31204

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Urteil21.10.2021Amtsgericht Frankfurt am Main32 C 105/21 (86)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil21.10.2021

Laute Kreis­sä­ge­ar­beiten: Schmerzensgeld nach Eskalation eines Nachbarstreits bei der SportschauLärmbelästigung rechtfertigt keinen erheblichen Einsatz körperlicher Gewalt

Wer aus Anlass der Lärmbelästigung durch seinen Nachbarn zu einem Knüppel greift, muss diesem Schmerzensgeld zahlen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt Main entschieden.

Das Gericht sah es im Ergebnis der Verhandlungen als erwiesen an, dass es zwischen dem 88 Jahre alten Kläger und dem 71-jährigen Beklagten zu einer tätlichen Ausein­an­der­setzung gekommen war, nachdem der Beklagte sich bei einer samstäglichen Fußba­l­l­über­tragung der „Sportschau“ durch die lautstarken Arbeiten des Klägers mit der Kreissäge im gemeinsamen Wohnhof gestört fühlte. Dabei schlug der Beklagte, der den Kläger zunächst erfolglos zum Beenden der Arbeiten aufgefordert hatte, mit einem Knüppel auf den Kopf und ans Ohr des Klägers ein und versuchte, dem Kläger ins Auge zu stechen. In dem so entstandenen Ringkampf biss der Beklagte dem Kläger ferner ins rechte Ohr und verdrehte seine Nase. In der Folge erlitt der Kläger eine Prellung der rechten Hüfte und des linken Unterarms sowie ca. 3 x 3 mm große Schürfwunden und Prellmarken an der rechten Stirn, Augenbraue, Wange, Unter- und Oberlippe, Nase so-wie Abschürfungen am kleinen Finger der rechten Hand.

800 Euro Schmerzensgeld für mehrere Verletzungen

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmer­zens­geldes sowie Schadensersatz wegen der vorsätzlich begangenen Körper­ver­let­zungs­handlung. Zwar sei der Kläger schon aus dem Gebot der nachbar­schaft­lichen Rücksichtnahme gehalten gewesen, die Arbeiten für diesen Tag einzustellen oder zumindest zu unterbrechen. Gleichwohl rechtfertige dies nach Ansicht des Gerichts weder die Handlung des Beklagten noch führe dies zu der Annahme eines Mitverschuldens auf seitens des Klägers, dem allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Dieses trete jedoch gänzlich hinter der vorsätzlichen Begehung des Beklagten zurück. Unter Berück­sich­tigung der Genug­tu­ungs­funktion sowie in Ansehung der konkreten Verlet­zungs­folgen hielt das Gericht einen Schmer­zens­geld­betrag von 800,00 EUR für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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