18.10.2024
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Dokument-Nr. 5433

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.09.2007

Maklervertrag, der "Dienste höherer Art" beinhaltet, kann jederzeit widerrufen werdenNeben Immobi­li­en­verkauf sollte auch die Gewinn- und Verlustrechnung optimiert werden

Wer einen Vermittler beauftragt, sein Grundstück zu verkaufen, kann einen solchen Auftrag jederzeit widerrufen, wenn der Auftrag auch "Dienste höherer Art" beinhaltet. Das geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Fall schloss ein Grund­s­tücks­ei­gentümer und Unternehmer mit einem Vermittler im Mai 2006 einen Dienst­leis­tungs­vertrag. Der Vermittler sollte u. a. die Gewinn -und Verlustrechnung optimieren, die Immobilie bewerten, Kaufin­ter­es­senten suchen und Kaufver­hand­lungen führen. Für diese Dienst­leis­tungen wollte der Grund­s­tücks­ei­gentümer 7.500,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer bezahlen, wovon er 2.000,- EUR sofort zahlte. Allerdings widerrief der Grund­s­tücks­ei­gentümer diesen Vertrag bereits einen Tag später und verlangte seine Anzahlung zurück. Der Vermittler weigerte sich, so dass das Amtsgericht Frankfurt über diesen Fall zu entscheiden hatte.

Das Gericht verurteilte den Vermittler zur Rückzahlung der angezahlten 2.000,- EUR.

"Dienste höherer Art" i.S.v. § 627 BGB

Es führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall um "Dienste höherer Art" im Sinne von § 627 Abs. 1 BGB gehandelt habe, die der Grund­s­tücks­ei­gentümer dem Vermittler übertragen habe. Der Vermittler habe u. a. als Aufgabe gehabt, die Gewinn- und Verlustrechnung zu optimieren. Dies habe ein besonderes Vertrauen vorausgesetzt. Gemäß § 627 Abs. 1 BGB könne ein derartiges Vertrags­ver­hältnis fristlos gekündigt werden.

Eine Vergütung für bisher erbrachte Leistungen könne der Vermittler im vorliegenden Fall nicht verlangen, da der Vertrag bereits einen Tag nach Abschluss gekündigt worden sei. Insoweit seien noch keine nennenswerten Leistungen erbracht worden.

Quelle: ra-online

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