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Dokument-Nr. 32327

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil28.04.2022

Kein Vertrag mit Strom-Grundversorger bei Verwechslung der Zählernummer durch den Immobi­li­en­ver­walterDie Entscheidung ist rechtskräftig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass trotz tatsächlicher Entnahme von Strom ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stroml­ieferungs­vertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt.

Der Grundversorger begehrte von der beklagten Verbraucherin Zahlung zweier Schluss­rech­nungen aus einem vermeintlich geschlossenen Stromlieferungsvertrag für die Jahre 2018 und 2019. Die Beklagte war Mitte 2018 in eine Mietwohnung eingezogen. Bei der Wohnungs­übergabe kam es durch die Immobi­li­en­ver­waltung zu einer Verwechslung zwischen den im selben Obergeschoss gelegenen Wohneinheiten und den dazugehörigen Zählernummern. In der Folge schloss die Beklagte Strom­lie­fe­rungs­verträge für die ihr mitgeteilte (falsche) Zählernummer mit anderen Stromversorgern ihrer Wahl ab und zahlte an diese. Nachdem die Verwechslung Mitte 2019 aufgefallen war, teilte die Beklagte dies ihrem letzten Wahlversorger mit. Daraufhin korrigierte dieser seine Abrechnungen gegenüber der Beklagten entsprechend. Die Klägerin stellte ihrerseits der Beklagten den auf der richtigen Zählernummer erfolgten Verbrauch in Rechnung.

Mit Wahlversorger geschlossenen Vertrag vorrangig

Die Klage des Grundversorgers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war zwischen den Parteien kein Strom­lie­fe­rungs­vertrag zustande gekommen. Zwar könne ein Strom­lie­fe­rungs­vertrag auch dadurch zustande kommen, dass der vom Grundversorger angebotene Strom tatsächlich durch den Verbraucher entnommen wird. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn – wie hier – der Verbraucher im gleichen Zeitraum einen Vertrag mit einem Wahlversorger abgeschlossen hat. In diesem Fall wolle der Verbraucher lediglich die vertragsgemäße Leistung seines Wahlversorgers und nicht die des Grundversorgers entgegennehmen. Ein Zahlungs­an­spruch der Klägerin ergebe sich wegen des Vorrangs des mit dem Wahlversorger geschlossenen Vertrags dann auch nicht aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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