21.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 29254

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Urteil23.12.2019Amtsgericht Frankfurt am Main29 C 4021/19 (46)
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil23.12.2019

Kein Anspruch auf Auszahlung gelochter SparbücherGelochtes Sparbuch ist ungültig

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein gelochtes Sparbuch die Vermutung begründe, dass es bereits wegen Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde und ein diesbezüglicher Zahlungs­an­spruch gegen die Bank nicht mehr bestehe.

Im zugrun­de­lie­genden Verfahren eröffnete die Klägerin im Jahr 2002 bei der beklagten Privatbank zwei Sparbücher. Im Dezember 2008 besuchte sie sodann eine Bankfiliale der Beklagten, woraufhin ihr 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als „Gutschrift“ übertragen wurden. Die Klägerin legte vor Eröffnung des Rechtsstreits das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des Sparbuch­be­trages in Höhe von 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages und Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechts­an­walts­kosten.

AG weist Auszah­lungs­an­spruch zurück

Das AG Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Es war der festen Überzeugung, dass das nun vorgelegte, gelochte Sparbuch am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszah­lungs­an­spruch der Klägerin bereits am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei.

Gutschrift bereits ausgezahlt

Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüp­fung­s­tat­sachen. Zum einen entspräche der krumme Auszah­lungs­betrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als „Gutschrift“ und nicht etwa „Einzahlung“ im Verwen­dungszweck beschrieben worden.

Entwertung von Sparbüchern durch Lochen gängige Praxis

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin (der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei) im Rahmen ihrer Allge­mein­bildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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