Dokument-Nr. 22243
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Amtsgericht Eschweiler Urteil01.08.2014
Vermieter kann nicht Entfernung einer am Balkon angebrachten bunten Partylichterkette verlangenLichterkette am Balkon stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung dar
Ein Mieter ist berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters eine bunte Partylichterkette am Balkon anzubringen. Darin liegt ein vertragsgemäßer Gebrauch der Mietwohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Eschweiler hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Herbst 2013 brachten die Mieter einer Wohnung an ihrem zur Straße gelegenen Balkon eine bunte Partylichterkette an. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig. Ihrer Meinung nach sei dadurch der seriöse Eindruck des Hauses beeinträchtigt worden. Zudem verwies die Vermieterin auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach nur mit ihrer Zustimmung Einrichtungen am Balkon angebracht werden dürfen. Da sich die Mieter weiterhin weigerten die Lichterkette zu entfernen, erhob die Vermieterin Klage.
Kein Anspruch auf Entfernung der Partylichterkette
Das Amtsgericht Eschweiler entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Entfernung der Partylichterkette gemäß § 541 BGB zugestanden. Denn das Anbringen einer bunten Lichterkette am Balkon sei als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen gewesen.
Vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache durch Anbringen einer bunten Lichterkette
Ein Mieter sei berechtigt, so das Amtsgericht, einen Balkon insoweit zu nutzen, wie nicht in die Substanz der Mietsache eingegriffen werde, die Mietsache nachhaltig verändert werde oder die Nutzung sonst störend sei. Zur zulässigen Nutzung gehöre zum Beispiel das Aufstellen von Sonnenschirmen oder das Anhängen von Blumenkästen. Auch die Verwendung von Lichterketten außerhalb der Weihnachtszeit sei inzwischen weit verbreitet. Die sozialübliche, an den Gepflogenheiten der Zeit orientierte Ausübung des Mietgebrauchs sei grundsätzlich ohne Zustimmung des Vermieters gestattet.
Ausnahmsweise Unzulässigkeit bei Interessensbeeinträchtigung
Ein grundsätzlich gestatteter Mietgebrauch könne nach Ansicht des Amtsgerichts aber ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die Nutzung konkrete Interessen des Vermieters beeinträchtige. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Zwar sei der Gesamteindruck des Hauses durch die Partylichterkette beeinflusst worden. Die Beeinflussung habe jedoch nicht das Maß der Beeinflussung überschritten, welche durch die Verwendung von ohne weiteres zulässigen bunten Sonnenschirmen, Balkonbepflanzung oder Bestuhlung ausgehe. Von einer bunten Partylichterkette gehe inzwischen kein Makel aus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Amtsgericht Eschweiler, ra-online (vt/rb)
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