21.11.2024
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Amtsgericht Elmshorn Beschluss20.12.2010

Anonyme Samenspende: Bei Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin ist kein Adopti­o­ns­pfle­gejahr abzuwartenEhelich geborene, unehelich geborene und in einer Leben­s­part­ner­schaft geborene Kinder sind gleich zu behandeln

Wird ein als Wunschkind zweier Leben­s­part­ne­rinnen durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenes Kind von der Lebenspartnerin der Mutter angenommen, ist kein Adopti­o­ns­pfle­gejahr abzuwarten. Dies entschied das Amtsgericht Elmshorn.

Das lesbische Paar des zugrunde liegenden Falls, das im Jahr 2007 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft eingegangen war, hatte den gemeinsamen Wunsch, ein Kind zu bekommen. Im Jahr 2009 wurde eine der Frauen aufgrund dieses Wunsches beider Leben­s­part­ne­rinnen in einer dänischen Klinik mit dem Samen eines anonymen Spenders befruchtet und bekam im Jahr 2010 ein Kind. Die andere Lebenspartnerin stellte daraufhin einen Antrag auf Adoption dieses Kindes beim Amtsgericht Elmshorn. Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kann auch bei einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft ein Lebenspartner das Kind seines Lebenspartners annehmen mit der Folge, dass das Kind den Status eines gemeinsamen Kindes der beiden Lebenspartner erhält und die Verwandt­schafts­ver­hältnisse zu einem anderen Elternteil erlöschen. Das Gesetz sieht bei Adoptionen vor, dass eine Probezeit, ein so genanntes Adopti­o­ns­pfle­gejahr, eingehalten werden soll. Sinn und Zweck des Adopti­o­ns­pfle­gejahrs ist, die Prognose zum Kindeswohl und zum Entstehen einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern. Beide Leben­s­part­ne­rinnen baten darum, das Adopti­o­ns­pfle­gejahr nicht einzuhalten.

AG Elmshorn: Adoption entspricht dem Kindeswohl

Das Amtsgericht Elmshorn hat dem Wunsch der Leben­s­part­ne­rinnen nach einer zeitnahen Annahme entsprochen. Es hat zunächst festgestellt, dass die Adoption dem Kindeswohl entspreche. Eine Mutter-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und dem Kind bestehe, da das Kind ein Wunschkind beider Partnerinnen sei, aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Partnerinnen entstanden sei und von beiden Partnerinnen gleichermaßen geliebt und umsorgt werde. Es sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Eltern-Kind-Beziehung etwas ändern könnte.

Hinreichende sachliche Gründe für unter­schiedliche Behandlung von ehelich, unehelich oder in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft geborenen Kindern nicht gegeben

Zudem seien ehelich geborene, unehelich geborene und in einer Leben­s­part­ner­schaft geborene Kinder gleich zu behandeln. Es gebe keinen hinreichenden sachlichen Grund, dem durch künstliche Befruchtung mit dem Samen eines anonymen Spenders entstandenen und in einer Leben­s­part­ner­schaft geborenen Kind anders als ehelich geborene oder unehelich geborene Kinder zu behandeln, die von Geburt an die Möglichkeit haben, mit zwei Elternteilen aufzuwachsen. Denn die rechtliche Verbindung, die das Kind durch die Adoption zum annehmenden Elternteil erhält, kann sehr relevant werden. Sie kann etwa beim Tod eines der Elternteile bedeutende erb- und sorgerechtliche Folgen haben.

Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online

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