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Amtsgericht Duisburg Urteil29.05.2007

Hotelzimmer mit unzugänglichem BalkonUrlauber können Reisepreis mindern, wenn Balkon ihres Hotelzimmers nicht genutzt werden kann

Lässt sich die Tür zum Balkon eines Hotelzimmers nicht öffnen, so dass dieser nicht genutzt werden kann, kann der Reisepreis gemindert werden. Dies entschied das Amtsgericht Duisburg.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau eine Pauschalreise inklusive Hotelzimmer mit Balkon gebucht. Aufgrund Überbuchung mussten sie in ein anderes Hotel ausweichen, welches einer anderen Hotelkategorie als der gebuchten angehörte. Das Amtsgericht Duisburg minderte den Reisepreis.

5 % Minderung für unbrauchbaren Balkon

Der Kläger und seine mit ihm reisende Ehefrau konnten die Balkontüre des Hotelzimmers nicht öffnen, so dass sie den Balkon bis zur Reparatur der Tür nicht nutzen konnten. Dieser Mangel, so das Gericht, rechtfertige eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 5 % für die Dauer von vier Tagen. Denn in dieser Zeit sei der Balkon nicht nutzbar gewesen.

1 % Minderung für nicht verschließbare Toilettentür

Darüber hinaus ließ sich in dem betreffenden Hotelzimmer die Toilettentür während des gesamten Hotelaufenthalt des Ehepaars nicht schließen. Dies rechtfertige im vorliegenden Fall aber lediglich eine Minderung des Reisepreises um 1 % pro Tag. Für eine höhere Minderung habe der Kläger keine ausreichende konkrete Beein­träch­tigung dargetan.

Abweichung der Hotelkategorie für sich gesehen kein Reisemangel

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Abweichung der gebuchten Hotelkategorie für sich gesehen noch keinen Reisemangel darstelle. Entscheidend sei, ob von den vereinbarten Hotel­ei­gen­schaften abgewichen werde. Es komme auf die tatsächlichen Verhältnisse an, wobei der Reisende bei einer geltend gemachten Minderung konkret die Mängel und die Minder­leis­tungen darzulegen habe. Er müsse solche Tatsachen vortragen, aus denen sich die Quali­täts­ab­weichung ergebe.

Der Kläger hatte in dem zugrunde liegenden Fall lediglich angegeben, dass die Zimmer in dem Hotel „kleiner und nicht so modern ausgestattet“ gewesen seien. Dabei handele es sich aber, so das Gericht, um eine subjektive Bewertung des Klägers, welche einer objektiven Nachtprüfung durch das Gericht nicht zugänglich sei. Es sei unklar, was der Kläger unter einer „nicht so modernen“ Ausstattung des Hotelzimmers verstehe.

Urlauber ist für Mangel und Intensität der Beein­träch­tigung beweispflichtig

Der Reisende müsse es dem Gericht ermöglichen festzustellen, ob lediglich eine Reiseu­n­an­nehm­lichkeit oder aber ein Reisemangel vorliege. Liege ein Reisemangel vor, müsse es für das Gericht möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Deshalb dürfe der Reisende nicht einfach vortragen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen habe. Er müsse vielmehr durch Tatsa­chen­vortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen.

Wer mindern will, muss den Mangel zuvor anzeigen

Darüber hinaus wollte der Kläger eine Entschädigung für Lärmbe­ein­träch­ti­gungen und eine mangelhafte Ausstattung der Minibar. Diesbezüglich entschied das Gericht gemäß § 651 d Absatz 2 BGB, dass eine Minderung nicht eintreten könne, soweit es der Reisende schuldhaft unterlassen habe, den Mangel anzuzeigen.

Quelle: ra-online (we)

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