21.11.2024
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Dokument-Nr. 8336

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Amtsgericht Duisburg Urteil04.09.2008

Reise­preis­min­derung bei nicht funkti­o­nie­render Klimaanlage im SpeisesaalDarlegungs- und Beweislast liegt im Falle eines Reisemangels beim Urlauber - Anforderungen dürfen nicht überspannt werden

Gibt es im Hotel einen Reisemangel, so liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Urlauber. Er muss mit Hilfe von Fotos oder Zeugen seine Mängel nachvollziehbar untermauern können. Dabei darf vom Urlauber nicht zuviel verlangt werden, wie aus einem Urteil des Amtsgerichts Duisburg hervorgeht.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um einen Urlauber, der eine Reisepreisminderung u.a. für eine nicht funktionierende Klimaanlage im Speisesaal durchsetzten wollte. Auf Grund der nicht funkti­o­ns­fähigen Klimaanlage herrschten im Speisesaal Temperaturen über 30 Grad. Die Höhe der Temperatur spielte in diesem Fall aber keine große Rolle. Denn im gebuchten Reiseangebot sicherte der Reise­ver­an­stalter für die vom Kläger gebuchte Hotelanlage das Vorhandensein einer Klimaanlage im Speiseraum zu.

Reise­preis­min­derung um 5 %

Das Gericht sprach dem Reisenden eine Reise­preis­min­derung in Höhe von fünf Prozent zu. Wenn eine Klimaanlage nicht funktioniert, genügt der Reisende seiner Darle­gungs­pflicht, wenn er darauf hinweist. "Er ist nicht verpflichtet, die tatsächlichen Temperaturen zu messen oder darzulegen, inwieweit die nicht funkti­o­ns­tüchtige Klimaanlage seinen Urlaub beeinträchtigt", führte das Gericht aus.

Klimaanlage als zugesicherte Eigenschaft

Da der Reise­ver­an­stalter eine funktionsfähige Klimaanlage im Speisesaal im Reiseprospekt zugesichert hat, diese aber nicht funktionierte, liegt ein Reisemangel vor. Das Gericht hielt eine Minderung des Reisepreises in Höhe von fünf Prozent für angemessen.

Quelle: ra-online (md)

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