21.11.2024
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Dokument-Nr. 17766

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Urteil27.01.2009Amtsgericht Düsseldorf52 C 10352/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2009, 1045Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2009, Seite: 1045
  • NJW-Spezial 2009, 449 (Dieter Leuering und Daniel Rubner)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 449, Entscheidungsbesprechung von Dieter Leuering und Daniel Rubner
  • NZG 2009, 795Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (NZG), Jahrgang: 2009, Seite: 795
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil27.01.2009

Satzungsgemäßer Ausschluss eines Vorstands­mit­glieds eines Karnevalvereins nur durch Mit­glieder­ver­sammlung: Verein­s­aus­schluss durch Mehrheit des Vorstands unzulässigVorstands­mitglied kann Rücktritt vom angekündigten Rücktritt erklären

Regelt die Satzung eines Karnevalvereins, dass ein Vorstands­mitglied nur durch die Mit­glieder­ver­sammlung vom Vorstand ausgeschlossen werden darf, so ist ein Verein­s­aus­schluss eines Vorstands durch die Mehrheit der Vorstands­mit­glieder nicht zulässig. Zudem kann ein Vorstand seinen Rücktritt vom angekündigten Rücktritt erklären. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 kam es zu Streitigkeiten zwischen einem Vorstandsmitglied und den übrigen Vorstands­kollegen eines Karnevalvereins. Aufgrund dessen wurde ihm im Mai 2008 angeraten seinen Rücktritt zu erklären. Das Vorstands­mitglied erklärte sich dazu bereit, wenn man ihn im Gegenzug zum Ehren­kom­man­danten ernennen würde. Nachdem ihm jedoch mehrere Vereins­mit­glieder dazu aufgefordert hatten nicht seinen Rücktritt zu erklären, nahm er davon wieder Abstand. Der Vereinsvorstand warf ihm daraufhin Wortbruch vor und schloss ihn durch Mehrheits­be­schluss aus dem Verein aus. Da das Vorstands­mitglied dies für rechtswidrig hielt, erhob er Klage.

Verein­s­aus­schluss war rechtswidrig und somit unwirksam

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Vorstands­mit­glieds. Sein Ausschluss aus dem Verein durch den Mehrheits­be­schluss des Vorstands sei rechtswidrig und damit unwirksam gewesen. Denn ein solcher Ausschluss habe nach der Vereinssatzung nur die Mitglie­der­ver­sammlung erklären können.

Vereinsvorstand verstieß gegen Demokra­tie­prin­zipien

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Vereinsvorstand durch den beschlossenen Verein­s­aus­schluss des unliebsamen Vorstands­mit­glieds gegen Demokra­tie­prin­zipien verstoßen. Da es in einer pluralistischen Gesellschaft oft zu Meinungs­ver­schie­den­heiten kommt, so das Gericht weiter, sei es im Interesse der Vereins­mit­glieder, die im Verein vorhandenen unter­schied­lichen Auffassungen und Strömungen auch im Vorstand vertreten sehen zu wollen. Dieses Interesse soll sowohl durch die Wahl als auch durch den Ausschluss eines Vorstands­mit­glieds durch die Mitglie­der­ver­sammlung gewährleistet werden. Es sei dann Aufgabe der gewählten Vorstands­mit­glieder die unter­schied­lichen Auffassungen zu ertragen und zu einem Ausgleich zu bringen.

Verstoß gegen karne­va­lis­tische Grundsätze

Zudem habe nach Auffassung des Amtsgerichts ein Verstoß gegen karne­va­lis­tische Grundsätze, wie etwa "Jeder Jeck ist anders" oder "Man muss auch gönne könne", vorgelegen.

Rücktritt vom Rücktritt zulässig

Darüber hinaus sah das Amtsgericht den Rücktritt vom angekündigten Rücktritt für zulässig an. Denn wer seinen Rücktritt bisher nur angekündigt aber noch nicht erklärt hat, könne bis zum vorgesehenen Zeitpunkt seiner Rücktritts­er­klärung noch Abstand vom Rücktritt nehmen. Es sei absolut legitim seinen Rücktritt­s­ent­schluss noch einmal zu überdenken, wenn er dazu von Unterstützern aufgefordert wird.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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