23.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil14.12.2022

In Versendung eines Links mittels E-Mail liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine RechteVon Fluggast darf keine Mitwir­kungs­handlung zur Informations­beschaffung gefordert werden

In der Versendung eines Links mittels einer E-Mail liegt keine ordnungsgemäße Information des Fluggastes über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 der Fluggast­rechte­verordnung (VO). Vom Fluggast darf nicht gefordert werden, dass er zur Informations­beschaffung mitwirkt. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es in einem Rechtsstreit im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Düsseldorf über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugannullierung unter anderem darum, ob die Flugge­sell­schaft den Fluggast ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt hatte. Die Flugge­sell­schaft hatte den Fluggast eine E-Mail gesandt, in dem sich ein Link zu den Informationen befand.

Unzureichende Information des Fluggastes über seine Rechte

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass der Fluggast nicht ordnungsgemäß über seine Rechte gemäß Art. 14 Abs. 2 VO informiert worden sei. Nach dieser Vorschrift müsse das Luftfahrt­un­ter­nehmen dem Fluggast einen schriftlichen Hinweis zur Verfügung stellen. Die Änderung der deutschen Übersetzung von "auszuhändigen" in "zur Verfügung gestellt werden" solle die elektronische Übersendung einschließen.

Keine Mitwir­kungs­handlung des Fluggastes

Es ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts keine Änderung dahingehend, dass keine Mitwir­kungs­handlung des Fluggastes verlangt werden dürfe. Daher genüge die Übersendung eines Links nicht, weil der Fluggast eine Mitwir­kungs­handlung zu erbringen habe, nämlich den Abruf des Links.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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