22.11.2024
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil21.04.2006

Versender von E-Mailwerbung muss Freigabe von eingekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken selbst überprüfenNachprü­fungs­pflicht des Absenders

Wer über das Internet Werbemails verschickt, kann auch dann wegen unerlaubter Werbung abgemahnt werden, wenn er die Email-Adressen eingekauft hat. Er kann sich nicht darauf berufen, die Adressen extra zu Werbezwecken bei einem Großhändler eingekauft zu haben. Das hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.

Im Fall erhielt ein Rechtsanwalt im Oktober 2005 unter seinem E-Mail-Account XXX@XXX.de an seinem Kanzleisitz eine Werbemail (Spam) des Beklagten (Versender), mit welcher dieser für Auto-Leasing, Miete, Finanzierung ohne Schufa warb. Im Gerichts­ver­fahren behauptete der Versender, die E-Mail-Adresse des Anwalts im Rahmen eines beim Aktionshaus Ebay erworbenen E-Mail-Projektes erhalten zu haben. Der Verkäufer habe ihm seinerzeit versichert, die im Projekt enthaltenen E-Mail-Adressen könnten zu Werbezwecken benutzt werden. Der Anwalt verlangte, dass der Versender eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung mit dem Inhalt abgibt, keine weiteren Werbeemails an ihn zu senden.

Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilte den Versender entsprechend.

Der Anspruch des Anwalts sei gemäß § 1004 BGB, § 823 Abs. 1 BGB begründet. Der Versender habe ein Recht des Anwalts dadurch verletzt, dass er ihm ohne dessen Zustimmung die streit­ge­gen­ständliche E-Mail zu Werbezwecken zugesandt habe. Die Rechts­wid­rigkeit werde indiziert, so dass der Beklagte zu beweisen gehabt hätte, dass er schuldlos gewesen sei. Dies habe er nicht dadurch getan, dass er behauptet, vom Verkäufer der Adresse sei ihm zugesichert worden, dass die gekauften E-Mail-Adressen zu Werbezwecken benutzt werden könnten. Zumindest fahrlässig habe er die Rechts­gut­ver­letzung des Klägers begangen, denn er hätte sich nicht auf die Zusage des Verkäufers verlassen sondern diese auch nachprüfen müssen. Die Wieder­ho­lungs­gefahr sei auch nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beklagte erklärt habe, die Adresse des Klägers gelöscht zu haben und keine weiteren Werbemails mehr zu verschicken, dies jedenfalls so lange nicht, als er nicht eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben habe.

Quelle: ra-online

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