Geklagt hatte ein Installateur. Dieser hatte, wie die Zeitung Augsburger Allgemeine berichtete, ein Schreiben der Gewerbeauskunft-Zentrale erhalten. Er füllte den Erfassungsbogen aus und schickte ihn zurück.
Das Schreiben machte einen amtlichen Eindruck auf den Installateur. Als er aber eine Rechnung über 574,06 EUR erhielt, bemerkte er, dass er in Wirklichkeit einen Eintrag bei der GWE Wirtschaftsinformations GmbH, die Betreiberin des Portals www.gewerbeauskunft-zentrale.de ist, bestellt hatte.
Der Installateur bezahlte zunächst die Rechnung der Gewerbeauskunft Zentrale und nahm sich einen Anwalt. Dieser fochte die Vertrag an und verklagte die Gewerbeauskunft Zentrale auf Rückzahlung.
Mit Erfolg. Am 01.09.2011 erließ das Amtsgericht Düsseldorf ein Versäumnisurteil gegen die beklagte GWE Wirtschaftsinformations GmbH. Darin heißt es:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 574,06 EUR (in Worten: fünfhundertvierundsiebzig Euro und sechs Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2011 und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Nach Angaben der Augsburger Allgemeinen hat der Gewerbeauskunft-Zentrale die dem Kunden entstandenen Kosten zurückgezahlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf, RA Kühne, Augsburger Allgemeine