18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25352

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Urteil02.10.2008Amtsgericht Dresden145 C 5372/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 913Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 913
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Dresden Urteil02.10.2008

Vermieter will Teppichboden durch Laminat austauschen: Mieter kann abgenutzten Teppichboden eigenmächtig erneuernAustausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt anzukündigende Moder­nisierungs­maßnahme dar

Weigert sich ein Vermieter, einen abgenutzten Teppichboden auszutauschen und beabsichtigt er vielmehr die Verlegung von Laminat, so kann der Mieter den Teppichboden selbst erneuern und die Kosten dafür gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Der Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt eine formell anzukündigende Moder­nisierungs­maßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung in Dresden im Januar 2008 den Austausch des zehn Jahre alten Teppichbodens. Der Vermieter wollte aber keinen neuen Teppichboden verlegen. Er bot stattdessen die Verlegung von Laminat an. Damit waren wiederum die Mieter nicht einverstanden und ließen daher den Teppichboden selbst austauschen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 1.900 EUR verlangten sie vom Vermieter ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage.

Anspruch auf Ersatz der Kosten für Erneuerung des Teppichbodens

Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens zu. Der Vermieter habe sich mit seiner Instand­set­zungs­pflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verzug befunden.

Verlegung von Laminat anstatt Teppichs stellt Modernisierung dar

Der Vermieter habe sich nicht darauf berufen können, so das Amtsgericht, dass er den Einbau von Laminat angeboten hatte. Denn dabei habe es sich um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme gemäß § 554 Abs. 3 BGB (neu: § 555 b Nr. 4 oder 5 BGB) gehandelt, die einer formellen Ankündigung bedurft habe. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der Vermieter mit der Verlegung des Laminats eine Mietererhöhung beabsichtigt habe.

Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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