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- GE 2009, 913Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 913
Amtsgericht Dresden Urteil02.10.2008
Vermieter will Teppichboden durch Laminat austauschen: Mieter kann abgenutzten Teppichboden eigenmächtig erneuernAustausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar
Weigert sich ein Vermieter, einen abgenutzten Teppichboden auszutauschen und beabsichtigt er vielmehr die Verlegung von Laminat, so kann der Mieter den Teppichboden selbst erneuern und die Kosten dafür gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ersetzt verlangen. Der Austausch eines Teppichbodens durch Laminat stellt eine formell anzukündigende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung in Dresden im Januar 2008 den Austausch des zehn Jahre alten Teppichbodens. Der Vermieter wollte aber keinen neuen Teppichboden verlegen. Er bot stattdessen die Verlegung von Laminat an. Damit waren wiederum die Mieter nicht einverstanden und ließen daher den Teppichboden selbst austauschen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 1.900 EUR verlangten sie vom Vermieter ersetzt. Da sich dieser weigerte, erhoben die Mieter Klage.
Anspruch auf Ersatz der Kosten für Erneuerung des Teppichbodens
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen stehe nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens zu. Der Vermieter habe sich mit seiner Instandsetzungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verzug befunden.
Verlegung von Laminat anstatt Teppichs stellt Modernisierung dar
Der Vermieter habe sich nicht darauf berufen können, so das Amtsgericht, dass er den Einbau von Laminat angeboten hatte. Denn dabei habe es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 554 Abs. 3 BGB (neu: § 555 b Nr. 4 oder 5 BGB) gehandelt, die einer formellen Ankündigung bedurft habe. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der Vermieter mit der Verlegung des Laminats eine Mietererhöhung beabsichtigt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2018
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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