03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27535

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Urteil31.05.2018Amtsgericht Dresden105 C 1798/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2019, 250Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 250
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Amtsgericht Dresden Urteil31.05.2018

Vorzeitige Kündigung eines Strom­lieferungs­vertrages: Stromlieferant kann nicht pauschal 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn geltend machenHöhe des entgangenen Gewinns muss substantiiert dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden

Wird ein Strom­lieferungs­vertrag vorzeitig beendet, so kann der Stromlieferant nicht pauschal 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn geltend machen. Vielmehr muss er die Höhe des entgangenen Gewinns substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dies hat das Amtsgericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen den Parteien ein Stromlieferungsvertrag mit einer einjährigen Laufzeit beginnend ab Februar 2017. Der Vertrag wurde aber bereits 15 Tage später beendet, da der Kunde den Vertrag kündigte. Er gab an, nicht mehr in der vertraglichen Abnahmestelle zu wohnen. Der Stromlieferant akzeptierte die Kündigung, machte aber als Schadensersatz zum einen den Grundpreis für die noch ausbleibenden elfeinhalb Monate und zum anderen 28 % des zu erwartenden Stromverbrauchs als entgangenen Gewinn geltend. Der Kunde sah nur den ausstehenden Grundpreis als gegeben an. Die geltend gemachten 28 % vom erwartenden Stromverbrauch zahlte er aber nicht. Der Stromlieferant erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf 28 % vom erwartenden Stromverbrauch als entgangenen Gewinn

Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten des Kunden. Der Stromlieferant könne zwar den monatlichen Grundpreis als Nicht­er­fül­lungs­schaden geltend machen, so das Gericht, nicht jedoch 28 % des zu erwartenden Stromverbrauchs. Dieser Betrag sei nicht substantiiert dargelegt worden. Zudem sei nicht ersichtlich, wie der Stromlieferant zum Ansatz einer Gewinnmarge von 28 % kommt. Er habe dazu keinerlei Unterlagen vorgelegt. Auch die Höhe der möglicherweise durch die Nicht­be­lie­ferung entstandenen Ersparnisse sei völlig unklar. Jedenfalls seien die Gewinnmargen der Stromanbieter deutlich niedriger als 28 %. Sie gehen nicht über den einstelligen Zahlenbereich hinaus.

Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (zt/WuM 2019, 250/rb)

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