Dokument-Nr. 26399
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- NZV 2017, 196Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 196
- zfs 2017, 353Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 353
Amtsgericht Dortmund Urteil04.02.2017
Kein Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgrund irrtümlicher Annahme von DauerrotHandlungsunrecht ist wegen Irrtums herabgesetzt
Begeht ein Fahrzeugführer einen qualifizierten Rotlichtverstoß, weil er irrtümlich annimmt die Ampel sei defekt und zeige daher dauerhaft Rot, so ist das Handlungsunrecht herabgesetzt. Von einem Regelfahrverbot kann daher abgesehen werden. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Pkw-Fahrer an einem Abend im September 2016 an einer Ampel-Kreuzung nach links abbiegen. Er befand sich dazu an erster Position auf der Linksabbiegerspur. Nachdem die Geradeausfahrer bereits fünf Grünphasen hatten und die separate Ampel für Linksabbieger immer noch Rot zeigte, ging der Pkw-Fahrer von einem Defekt der Ampel aus und entschied sich bei der sechsten Grünphase für die Geradeausfahrer trotz Rotlichts für die Linksabbieger nach links abzubiegen. Dabei wurde er von der Polizei gesehen. Gegen den Pkw-Fahrer wurde daher ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Ampel war tatsächlich nicht defekt, verfügte aber über eine eigenartige Schaltung. Nicht bei jeder Grünphase für die Geradeausfahrer schließt sich eine Grünphase für die Linksabbieger an.
Keine Verhängung eines Regelfahrverbots
Das Amtsgericht Dortmund wertete das Verhalten des Betroffenen als fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoß und verhängte eine Geldbuße von 90 EUR. Zwar wäre nach Auffassung des Gerichts auch ein Regelfahrverbot zu verhängen. Aufgrund des Irrtums des Betroffenen sei das Handlungsunrecht aber herabgesetzt, so dass der Vorwurf eines groben Pflichtverstoßes nach § 25 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes entfalle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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