18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26399

Drucken
Urteil04.02.2017Amtsgericht Dortmund729 OWi 9/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2017, 196Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 196
  • zfs 2017, 353Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2017, Seite: 353
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Dortmund Urteil04.02.2017

Kein Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß aufgrund irrtümlicher Annahme von DauerrotHandlungs­unrecht ist wegen Irrtums herabgesetzt

Begeht ein Fahrzeugführer einen qualifizierten Rotlichtverstoß, weil er irrtümlich annimmt die Ampel sei defekt und zeige daher dauerhaft Rot, so ist das Handlungs­unrecht herabgesetzt. Von einem Regelfahrverbot kann daher abgesehen werden. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Pkw-Fahrer an einem Abend im September 2016 an einer Ampel-Kreuzung nach links abbiegen. Er befand sich dazu an erster Position auf der Links­ab­bie­gerspur. Nachdem die Geradeausfahrer bereits fünf Grünphasen hatten und die separate Ampel für Linksabbieger immer noch Rot zeigte, ging der Pkw-Fahrer von einem Defekt der Ampel aus und entschied sich bei der sechsten Grünphase für die Geradeausfahrer trotz Rotlichts für die Linksabbieger nach links abzubiegen. Dabei wurde er von der Polizei gesehen. Gegen den Pkw-Fahrer wurde daher ein Bußgeld­ver­fahren eingeleitet. Die Ampel war tatsächlich nicht defekt, verfügte aber über eine eigenartige Schaltung. Nicht bei jeder Grünphase für die Geradeausfahrer schließt sich eine Grünphase für die Linksabbieger an.

Keine Verhängung eines Regel­fahr­verbots

Das Amtsgericht Dortmund wertete das Verhalten des Betroffenen als fahrlässig begangenen qualifizierten Rotlichtverstoß und verhängte eine Geldbuße von 90 EUR. Zwar wäre nach Auffassung des Gerichts auch ein Regelfahrverbot zu verhängen. Aufgrund des Irrtums des Betroffenen sei das Handlungs­unrecht aber herabgesetzt, so dass der Vorwurf eines groben Pflicht­ver­stoßes nach § 25 Abs. 1 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes entfalle.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26399

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI