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Dokument-Nr. 26411

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Amtsgericht Dortmund Beschluss23.02.2017

Geldbuße von 15 EUR rechtfertigt grundsätzlich Anordnung von ErzwingungshaftVer­hältnis­mäßig­keits­grundsatz ist aber zu beachten

Weigert sich ein Betroffener eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen, rechtfertigt dies grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 des Ordnungs­widrig­keiten­gesetzes (OWiG). Dabei ist jedoch der Ver­hältnis­mäßig­keits­grundsatz zu beachten. So ist eine Erzwingungshaft unzulässig, wenn bereits das Verlangen einer Vermö­gens­auskunft unver­hält­nismäßig wäre. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich der Betroffene einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR zu zahlen. Dadurch erhöhte sich die Forderung durch Mahngebühren, Zustel­lungs­kosten und Pfändungs­ge­bühren auf 76 EUR. Die zuständige Behörde beantragte daher beim Amtsgericht Dortmund die Anordnung von Erzwingungshaft, um den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen. Vollstre­ckungs­versuche unternahm die Behörde aufgrund von Personalmangel nicht. Ein Verfahren zur Abgabe der Vermö­ge­n­auskunft hielt sie aufgrund der geringen Forderung für unverhältnismäßig.

Grundsätzliche Zulässigkeit der Erzwingungshaft

Das Amtsgericht Dortmund führte zu dem Fall zunächst aus, dass auch eine Geldbuße in Höhe von 15 EUR grundsätzlich die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ermögliche. Jedoch stehe dies unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Erzwingungshaft

Die Anordnung von Erzwingungshaft sei nach Ansicht des Amtsgerichts unver­hält­nismäßig. Der Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz gebiete es gerade bei derart geringen Geldbußen zunächst die Maßnahmen zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen. Dies gelte umso mehr, da die Behörde davon ausgehe, dass es sogar unver­hält­nismäßig wäre wegen zu vollstreckenden 76 EUR eine Vermö­gens­auskunft zu verlangen, obwohl diese von deutlich geringerer Eingriff­sin­tensität sei als eine Haft. Auf einen Personalmangel könne sich die Behörde nicht berufen.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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