Dokument-Nr. 22145
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- NJW-Spezial 2016, 195Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 195
Amtsgericht Dortmund Urteil22.12.2015
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Bevollmächtigten des Mieters bedarf Vorlage der VollmachtsurkundeZurückweisung der Zustimmung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB wegen Klarstellungsbedürfnisses des Vermieters
Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevollmächtigten, so muss der Zustimmung die Vollmachtsurkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungserklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevollmächtigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieterhöhungsschreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung forderte. Die geforderte Zustimmung wurde nachfolgend von dem Sohn der Mieterin abgegeben. Da dieser aber keine Vollmachtsurkunde vorlegen konnte und somit seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nicht nachweisen konnte, wies die Vermieterin die Zustimmungserklärung zurück und erhob Klage auf Zustimmung.
Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn eine wirksame Zustimmung durch die Mieterin sei nicht erfolgt. Die von dem Sohn erklärte Zustimmung sei entsprechend § 174 BGB unwirksam gewesen, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden sei und die Vermieterin daraufhin die Zustimmungserklärung unverzüglich habe zurückweisen können.
Fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde rechtfertigt Zurückweisung der Zustimmungserklärung
Zwar könne sich ein Mieter bei der Zustimmung zur Mieterhöhung von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, so das Amtsgericht. Jedoch sei dabei die Vorschrift des § 174 BGB zu beachten. Diese gelte zwar nur für einseitige Rechtsgeschäfte. Die entsprechende Anwendung sei aber dadurch gerechtfertigt, dass für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis bestehe, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob eine Vollmacht des Mieters vorliege. Es müsse beachtet werden, dass im Falle einer unwirksamen Zustimmungserklärung aufgrund fehlender Bevollmächtigung die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 BGB zu laufen beginne. Der Vermieter laufe Gefahr, ohne Klärung der Vollmachtsfrage die Klagefrist zu versäumen und sein Erhöhungsverlangen gerichtlich nicht durchsetzen zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2016
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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