21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22145

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Urteil22.12.2015Amtsgericht Dortmund427 C 7526/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 195Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 195
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Amtsgericht Dortmund Urteil22.12.2015

Zustimmung zur Mieterhöhung durch Bevoll­mäch­tigten des Mieters bedarf Vorlage der Vollmachts­urkundeZurückweisung der Zustimmung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB wegen Klarstellungs­bedürfnisses des Vermieters

Erklärt ein Mieter seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch einen Bevoll­mäch­tigten, so muss der Zustimmung die Vollmachts­urkunde beigelegt werden. Andernfalls kann der Vermieter die Zustimmungs­erklärung aufgrund entsprechender Anwendung des § 174 BGB zurückweisen. Denn der Vermieter hat ein besonders starkes Interesse daran, schnell und zuverlässig Klarheit über die Bevoll­mäch­tigung zu erlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 erhielt die Mieterin einer Wohnung ein Mieter­hö­hungs­schreiben, in dem die Vermieterin von der Mieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung forderte. Die geforderte Zustimmung wurde nachfolgend von dem Sohn der Mieterin abgegeben. Da dieser aber keine Vollmachts­urkunde vorlegen konnte und somit seine ordnungsgemäße Bevoll­mäch­tigung nicht nachweisen konnte, wies die Vermieterin die Zustim­mungs­er­klärung zurück und erhob Klage auf Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zugestanden. Denn eine wirksame Zustimmung durch die Mieterin sei nicht erfolgt. Die von dem Sohn erklärte Zustimmung sei entsprechend § 174 BGB unwirksam gewesen, da keine Vollmachts­urkunde vorgelegt worden sei und die Vermieterin daraufhin die Zustim­mungs­er­klärung unverzüglich habe zurückweisen können.

Fehlende Vorlage der Vollmachts­urkunde rechtfertigt Zurückweisung der Zustim­mungs­er­klärung

Zwar könne sich ein Mieter bei der Zustimmung zur Mieterhöhung von einem Bevoll­mäch­tigten vertreten lassen, so das Amtsgericht. Jedoch sei dabei die Vorschrift des § 174 BGB zu beachten. Diese gelte zwar nur für einseitige Rechtsgeschäfte. Die entsprechende Anwendung sei aber dadurch gerechtfertigt, dass für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis bestehe, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob eine Vollmacht des Mieters vorliege. Es müsse beachtet werden, dass im Falle einer unwirksamen Zustim­mungs­er­klärung aufgrund fehlender Bevoll­mäch­tigung die Klagefrist des § 558 b Abs. 2 BGB zu laufen beginne. Der Vermieter laufe Gefahr, ohne Klärung der Vollmachtsfrage die Klagefrist zu versäumen und sein Erhöhungs­ver­langen gerichtlich nicht durchsetzen zu können.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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