Dokument-Nr. 25543
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2018, 55Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 55
Amtsgericht Dortmund Urteil12.12.2017
Kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Entfernung eines im Hausflur abgestellten Kinderwagens durch Mieter einer EigentumswohnungKeine Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers durch abgestellten Kinderwagen
Stellen die Mieter einer Eigentumswohnung im Hausflur einen Kinderwagen ab, so kann ein Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung des Kinderwagens gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, wenn von diesem keine Beeinträchtigungen ausgehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer im 1. Obergeschoss gelegenen Eigentumswohnung einen Kinderwagen im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zur Kellertreppe führt. Die Mieter waren Eltern eines 2 ½-jährigen Kindes. Die Eigentümerin der Erdgeschosswohnung kam zwar an dem Kinderwagen ohne Probleme vorbei. Sie hielt das Abstellen des Wagens im Hausflur aber für unzulässig und verlangte dessen Beseitigung. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.
Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie habe allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Kinderwagens verlangen können. Dies hätte aber das Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung vorausgesetzt.
Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch abgestellten Kinderwagen
Eine Eigentumsbeeinträchtigung liege durch das Abstellen des Kinderwagens im Bereich des Zugangs zur Treppe zum Keller nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Denn die Wohnungseigentümerin könne ihre Wohnung problemlos erreichen. Sollte sie in den Keller müssen, was das Gericht angesichts ihres Vortrags gehbehindert zu sein für fernliegend hielt, haben die Mieter angeboten, den Kinderwagen auf entsprechenden Hinweis und Bitte der Wohnungseigentümerin woanders hinzustellen. Zudem sei das Abstellen eines Kinderwagens von Art. 6 GG (Schutz der Familie) erfasst und somit besonders geschützt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25543
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.