21.11.2024
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Dokument-Nr. 25543

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Urteil12.12.2017Amtsgericht Dortmund425 C 6305/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 55Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 55
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Amtsgericht Dortmund Urteil12.12.2017

Kein Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Entfernung eines im Hausflur abgestellten Kinderwagens durch Mieter einer Eigen­tums­wohnungKeine Beein­träch­tigung des Wohnungs­ei­gen­tümers durch abgestellten Kinderwagen

Stellen die Mieter einer Eigen­tums­wohnung im Hausflur einen Kinderwagen ab, so kann ein Wohnungs­ei­gentümer nicht die Beseitigung des Kinderwagens gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, wenn von diesem keine Beein­träch­ti­gungen ausgehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stellten die Mieter einer im 1. Obergeschoss gelegenen Eigen­tums­wohnung einen Kinderwagen im Erdgeschoss in einem Flurabschnitt ab, der zur Kellertreppe führt. Die Mieter waren Eltern eines 2 ½-jährigen Kindes. Die Eigentümerin der Erdge­schoss­wohnung kam zwar an dem Kinderwagen ohne Probleme vorbei. Sie hielt das Abstellen des Wagens im Hausflur aber für unzulässig und verlangte dessen Beseitigung. Da sich die Mieter weigerten dem nachzukommen, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die Wohnungs­ei­gen­tümerin. Sie habe allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung des Kinderwagens verlangen können. Dies hätte aber das Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung vorausgesetzt.

Keine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung durch abgestellten Kinderwagen

Eine Eigen­tums­be­ein­träch­tigung liege durch das Abstellen des Kinderwagens im Bereich des Zugangs zur Treppe zum Keller nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vor. Denn die Wohnungs­ei­gen­tümerin könne ihre Wohnung problemlos erreichen. Sollte sie in den Keller müssen, was das Gericht angesichts ihres Vortrags gehbehindert zu sein für fernliegend hielt, haben die Mieter angeboten, den Kinderwagen auf entsprechenden Hinweis und Bitte der Wohnungs­ei­gen­tümerin woanders hinzustellen. Zudem sei das Abstellen eines Kinderwagens von Art. 6 GG (Schutz der Familie) erfasst und somit besonders geschützt.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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