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Dokument-Nr. 28638

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Urteil24.01.2020Amtsgericht Dippoldiswalde1 C 10/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 404Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 404
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Dippoldiswalde Urteil24.01.2020

Anspruch des Netzbetreibers auf Zutritt zwecks Ausbaus des Stromzählers bei LeerstandHauseigentümer steht kein Zutritts­verweigerungs­recht zu

Bei einem Leerstand steht dem Netzbetreiber gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 der Nieder­spannungs­anschluss­verordnung (NAV) ein Zutrittsrecht zu, um den Stromzähler auszubauen. Der Hauseigentümer kann diesen Zutritt nicht verweigern. Dies hat das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seit einiger Zeit für zwei Verbrauchs­stellen wegen Leerstands kein neuer Strom­lie­fe­rungs­vertrag abgeschlossen wurde, wollte die Netzbetreiberin im Sommer 2017 die beiden Stromzähler ausbauen. Die Hausei­gen­tümerin verweigerte sich dem aber und erteilte der Netzbetreiberin ein Hausverbot. Nach Ansicht der Hausei­gen­tümerin sei die Netzbetreiberin gemäß § 18 Abs. 1 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) verpflichtet, die Stromzähler trotz Leerstands unentgeltlich bereitzuhalten. Die Netzbetreiberin sah dies anders und erhob Klage auf Zutritt zum Grundstück.

Anspruch auf Zutritt zwecks Ausbaus der Stromzähler

Das Amtsgericht Dippoldiswalde entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 NAV ein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zwecks Ausbaus der Stromzähler zu. Die Klägerin sei Eigentümerin der Zähler. Die Beklagte dagegen Besitzerin. Ihr stehe auch kein Recht zum Besitz zu.

Kein Recht zur Verweigerung des Zutritts

Die Beklagte dürfe den Zutritt zum Grundstück und den Ausbau der Stromzähler derzeit nicht verweigern, so das Amtsgericht. Es liege kein Strom­lie­fe­rungs­vertrag vor, der die Installation der Zähler voraussetzen würde. Zwar bestehe eine Anschluss­pflicht gemäß § 18 Abs. 1 EnWG. Daraus lasse sich aber keine unentgeltliche Bereithaltung der Zähler ableiten. Die Anschluss­pflicht stehe nämlich unter dem Vorbehalt der wirtschaft­lichen Zumutbarkeit. Diese sei nicht gegeben, wenn der Anschlussnehmer den Anschluss nicht zur Entnahme nutzen will. So lag der Fall hier.

Anspruch auf Wiedereinbau bei zukünftig beabsichtigter Stromentnahme

Der Beklagten stehe nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf Wiedereinbau der Stromzähler zu, wenn sie in Zukunft wieder Strom beziehen will.

Quelle: Amtsgericht Dippoldiswalde, ra-online (zt/GE 2020, 404/rb)

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