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- GE 2020, 404Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 404
Amtsgericht Dippoldiswalde Urteil24.01.2020
Anspruch des Netzbetreibers auf Zutritt zwecks Ausbaus des Stromzählers bei LeerstandHauseigentümer steht kein Zutrittsverweigerungsrecht zu
Bei einem Leerstand steht dem Netzbetreiber gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) ein Zutrittsrecht zu, um den Stromzähler auszubauen. Der Hauseigentümer kann diesen Zutritt nicht verweigern. Dies hat das Amtsgericht Dippoldiswalde entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem seit einiger Zeit für zwei Verbrauchsstellen wegen Leerstands kein neuer Stromlieferungsvertrag abgeschlossen wurde, wollte die Netzbetreiberin im Sommer 2017 die beiden Stromzähler ausbauen. Die Hauseigentümerin verweigerte sich dem aber und erteilte der Netzbetreiberin ein Hausverbot. Nach Ansicht der Hauseigentümerin sei die Netzbetreiberin gemäß § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verpflichtet, die Stromzähler trotz Leerstands unentgeltlich bereitzuhalten. Die Netzbetreiberin sah dies anders und erhob Klage auf Zutritt zum Grundstück.
Anspruch auf Zutritt zwecks Ausbaus der Stromzähler
Das Amtsgericht Dippoldiswalde entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB in Verbindung mit § 21 NAV ein Anspruch auf Zutritt zum Grundstück zwecks Ausbaus der Stromzähler zu. Die Klägerin sei Eigentümerin der Zähler. Die Beklagte dagegen Besitzerin. Ihr stehe auch kein Recht zum Besitz zu.
Kein Recht zur Verweigerung des Zutritts
Die Beklagte dürfe den Zutritt zum Grundstück und den Ausbau der Stromzähler derzeit nicht verweigern, so das Amtsgericht. Es liege kein Stromlieferungsvertrag vor, der die Installation der Zähler voraussetzen würde. Zwar bestehe eine Anschlusspflicht gemäß § 18 Abs. 1 EnWG. Daraus lasse sich aber keine unentgeltliche Bereithaltung der Zähler ableiten. Die Anschlusspflicht stehe nämlich unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Diese sei nicht gegeben, wenn der Anschlussnehmer den Anschluss nicht zur Entnahme nutzen will. So lag der Fall hier.
Anspruch auf Wiedereinbau bei zukünftig beabsichtigter Stromentnahme
Der Beklagten stehe nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf Wiedereinbau der Stromzähler zu, wenn sie in Zukunft wieder Strom beziehen will.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2020
Quelle: Amtsgericht Dippoldiswalde, ra-online (zt/GE 2020, 404/rb)
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