21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 3616

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Amtsgericht Daun Urteil07.07.2006

Auslegung von Willen­s­er­klärung - Kfz-Vorvertrag nur bei Fehlen von relevanten Daten sinnvollAndererseits bestehen Zweifel an der Verbindlichkeit des Vertrages

Auch ein als "Vorvertrag" bezeichnetes und unter­schriebenes Schriftstück ist dahingehend auszulegen, ob die Parteien eine verbindliche Kaufzusage oder eine unverbindliche Absichts­er­klärung abgeben wollten. Unklarheiten gehen zu Lasten des sich auf die Verbindlichkeit Berufenden. Das hat das Amtsgericht Daun entschieden.

Der Kläger handelte mit PKWs und begehrte von dem Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

Auf ein Inserat des Klägers bot der Beklagte diesem per Fax sein Fahrzeug zum Kauf an. Nach einem Besich­ti­gungs­termin unterzeichneten die Parteien einen vom Kläger vorgefertigten Vertrag, der ursprünglich mit "Kaufvertrag" überschrieben war, dieses Wort wurde jedoch vom Kläger durchgestrichen und von ihm handschriftlich mit "Vorvertrag" bezeichnet. Neben der Bezeichnung der Parteien, des Kaufge­gen­standes und des Preises enthält die Urkunde als Zeitpunkt der Übergabe "nach Erhalt des neuen".

Die Parteien streiten um die Verbindlichkeit dieses Vertrages. Während der Kläger von einer verbindlichen Einigung ausgeht, stellt der Beklagte dies in Abrede.

Das Amtsgericht Daun hat die Klage abgewiesen. Bei dem Begriff des "Vorvertrages" handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt ist oder aber lediglich eine Absichts­er­klärung abgegeben wurde. Hierbei wird ein bindender Vorvertrag in der Regel nur dann gewählt, wenn noch nicht sämtliche für einen Hauptvertrag wesentlichen Daten vorliegen. Im zu entscheidenden Fall waren sämtliche relevanten Daten bei Unterzeichnung bekannt, sodass es nahe gelegen hätte, sofort einen verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen. Gründe, weswegen dennoch nach Vortrag des Klägers ein verbindlicher Vorvertrag abgeschlossen wurde, sind nicht dargetan, so dass Zweifel an der Verbindlichkeit bestehen. Diese gehen zu Lasten des Kläger als desjenigen, der sich hierauf beruft.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG Daun vom 02.01.2007

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