Der Kläger handelte mit PKWs und begehrte von dem Beklagten Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Auf ein Inserat des Klägers bot der Beklagte diesem per Fax sein Fahrzeug zum Kauf an. Nach einem Besichtigungstermin unterzeichneten die Parteien einen vom Kläger vorgefertigten Vertrag, der ursprünglich mit "Kaufvertrag" überschrieben war, dieses Wort wurde jedoch vom Kläger durchgestrichen und von ihm handschriftlich mit "Vorvertrag" bezeichnet. Neben der Bezeichnung der Parteien, des Kaufgegenstandes und des Preises enthält die Urkunde als Zeitpunkt der Übergabe "nach Erhalt des neuen".
Die Parteien streiten um die Verbindlichkeit dieses Vertrages. Während der Kläger von einer verbindlichen Einigung ausgeht, stellt der Beklagte dies in Abrede.
Das Amtsgericht Daun hat die Klage abgewiesen. Bei dem Begriff des "Vorvertrages" handelt es sich nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff sondern es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob tatsächlich eine Bindung gewollt ist oder aber lediglich eine Absichtserklärung abgegeben wurde. Hierbei wird ein bindender Vorvertrag in der Regel nur dann gewählt, wenn noch nicht sämtliche für einen Hauptvertrag wesentlichen Daten vorliegen. Im zu entscheidenden Fall waren sämtliche relevanten Daten bei Unterzeichnung bekannt, sodass es nahe gelegen hätte, sofort einen verbindlichen Kaufvertrag abzuschließen. Gründe, weswegen dennoch nach Vortrag des Klägers ein verbindlicher Vorvertrag abgeschlossen wurde, sind nicht dargetan, so dass Zweifel an der Verbindlichkeit bestehen. Diese gehen zu Lasten des Kläger als desjenigen, der sich hierauf beruft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG Daun vom 02.01.2007