21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 3275

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Daun Urteil26.07.2006

Anwälte können auch für im Vergleichsweg miterledigte Streit­ge­gen­stände eine Terminsgebühr verlangenZum Gegenstandswert bei Terminsgebühren

Die Terminsgebühr nach Nr.3104 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses der Anlage 1 zu § 2 Abs.2 RVG entsteht auch für solche Gegen­standswerte, die nicht anhängig waren, im Wege des Vergleiches jedoch im Termin mit erledigt wurden. Dies hat das Amtsgericht Daun entschieden.

Der Kläger hat mit der Beklagten eine Recht­schutz­ver­si­cherung abgeschlossen. Hieraus wurde dem Kläger für einen Prozess Deckungsschutz gewährt. In diesem Prozess schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, wobei der Vergleich einen Mehrwert hatte. Auch aus diesem Mehrwert verlangt der Prozess­be­voll­mächtigte des Klägers von dem Kläger eine Terminsgebühr.

Der Kläger begehrt von der jetzigen Beklagten, der Recht­schutz­ver­si­cherung, die Freistellung. Das AG Daun hat der Klage stattgegeben.

Die Beklagte als Recht­schutz­ver­si­cherung schulde dem Kläger die Freistellung von den restlichen Gebüh­re­n­ansprüchen des ursprünglichen Prozess­be­voll­mächtigen des Klägers, da dieser gegen den Kläger nach §§ 675 Abs.1, 670 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs.2, 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr.3140 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses der Anlage 1 zum RVG eine Terminsgebühr aus dem Gesamt­ge­gen­standswert schulde.

Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 und der Nr. 3104 Abs.2 des Vergü­tungs­ver­zeich­nisses zum RVG folge nur, dass überhaupt ein Streit­ge­genstand rechtshängig sein muss, damit die Terminsgebühr anfällt. Wird im Termin ein Vergleich über auch nicht anhängige Streit­ge­gen­stände geschlossen, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamt­s­treitwert und nicht lediglich aus dem Streitwert der anhängigen Sache an.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG Daun vom 18.08.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3275

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI