Der Kläger hat mit der Beklagten eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen. Hieraus wurde dem Kläger für einen Prozess Deckungsschutz gewährt. In diesem Prozess schlossen die dortigen Parteien einen Vergleich, wobei der Vergleich einen Mehrwert hatte. Auch aus diesem Mehrwert verlangt der Prozessbevollmächtigte des Klägers von dem Kläger eine Terminsgebühr.
Der Kläger begehrt von der jetzigen Beklagten, der Rechtschutzversicherung, die Freistellung. Das AG Daun hat der Klage stattgegeben.
Die Beklagte als Rechtschutzversicherung schulde dem Kläger die Freistellung von den restlichen Gebührenansprüchen des ursprünglichen Prozessbevollmächtigen des Klägers, da dieser gegen den Kläger nach §§ 675 Abs.1, 670 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs.2, 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr.3140 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG eine Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert schulde.
Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 und der Nr. 3104 Abs.2 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG folge nur, dass überhaupt ein Streitgegenstand rechtshängig sein muss, damit die Terminsgebühr anfällt. Wird im Termin ein Vergleich über auch nicht anhängige Streitgegenstände geschlossen, fällt die Terminsgebühr aus dem Gesamtstreitwert und nicht lediglich aus dem Streitwert der anhängigen Sache an.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG Daun vom 18.08.2006