21.11.2024
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Dokument-Nr. 663

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Urteil19.05.2005Amtsgericht Darmstadt300 C 397/04
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Amtsgericht Darmstadt Urteil19.05.2005

T-Online darf Internet-Verbin­dungsdaten nicht beliebig speichernSpeicherung der IP-Adressen nur vorübergehend zu Abrech­nungs­zwecken erlaubt

Das Amtsgericht Darmstadt hat in einer Entscheidung dem Internet Provider T-Online International AG untersagt, die im Rahmen der Nutzung des Internetzugangs des Klägers gespeicherten dynamischen IP-Adressen länger zu speichern, als dies für die Ermittlung der Abrech­nungsdaten erforderlich sei. Zugleich wurde T-Online verurteilt, übermittelte dynamische IP-Adressen zu löschen, sobald aus den IP-Adressen die für das Abrech­nungs­system erforderlichen Daten gewonnen worden sind.

Das Gericht sieht in der Speicherung der dynamischen IP-Adressen über den Zeitpunkt hinaus, der für die Abrechnung der Leistungen erforderlich ist, einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 TKG und folgt damit einer entsprechenden Rechts­auf­fassung des Bundes­be­auf­tragten für den Datenschutz. Dieser habe darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für Abrech­nungs­zwecke und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2 Wochen zulässig sei.

In seinen Urteilsgründen weist das Gericht daraufhin, dass die Sicherheit des Internets, die Verfolgung schwerwiegender Straftaten sowie urheber­recht­licher oder anderer zivil­recht­licher Ansprüche die Speicherung dynamischer IP-Adressen sinnvoll und auch erforderlich erscheinen lasse. Mangels gesetzlicher Grundlage sei dies – ohne konkreten Bezug auf einen Missbrauchs­verdacht – jedoch gegenwärtig nicht zulässig und ergebe sich auch nicht aus § 9 BDSG.

Die Klage ist jedoch abgewiesen worden, soweit der Kläger darüber hinaus begehrte, dass auch sämtliche Abrech­nungsdaten wie Beginn und Ende der Nutzung und die Volumina der herun­ter­ge­ladenen Datenmengen gespeichert wurden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis auf den Gesetzestext:

Erläuterungen

§ 97 TKG Entgel­ter­mittlung und Entgel­t­a­b­rechnung

3) Der Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs.1 Nr.1 bis 3 und 5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Verkehrsdaten dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr.2 - höchstens sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbin­dungs­entgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.

§ 100 TKG Störungen von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­anlagen und Missbrauch von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­diensten

Soweit erforderlich, darf der Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­anlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.

§ 9 BDSG Technische und organi­sa­to­rische Maßnahmen.

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag perso­nen­be­zogene Daten erheben, erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organi­sa­to­rischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Quelle: Pressemitteilung des AG Darmstadt vom 01.07.2005

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