21.11.2024
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Dokument-Nr. 2462

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Amtsgericht Cottbus Urteil10.01.2005

Wann beginnt für die Reise­ge­päck­ver­si­cherung die Reise?Reise­ge­päck­ver­si­cherung muss keine Schäden ausgleichen, die vor Reiseantritt entstehen

Wer sein Auto für den Urlaub bepackt und erst zwei Stunden später los fährt, hat noch nicht seine Reise angetreten. Bei einem Diebstahl muss daher die Reise­ge­päck­ver­si­cherung nicht zahlen. Das hat das Amtsgericht Cottbus entschieden.

Im Fall hatte der Versicherte seinen Wagen für die Urlaubsreise beladen. Er verstaute mehrere Koffer und u. a. einen I-Pod. Danach kehrte er für ca. zwei Stunden in die Wohnung zurück, um sich dort mit einem Mitbewohner zu unterhalten. Unterdessen wurde sein Auto von Dieben ausgeplündert.

Die Reise­ge­päck­ver­si­cherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Zu Recht, wie das Amtsgericht Cottbus entschied. Die Reise sei noch gar nicht angetreten worden. Der Versi­che­rungs­schutz greife erst nach Reiseantritt. Schließlich habe der Versi­che­rungs­nehmer grob fahrlässig gehandelt, indem er wertvolle elektronische Geräte im Fahrzeug zurückließ.

Quelle: ra-online

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