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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 3257

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Amtsgericht Coburg Urteil04.05.2006

Kein Schadensersatz bei Komplikationen nach kosmetischer HaarentfernungAufgetretene Hautirritation ist eine häufige und kurzfristige Nebenwirkung

Die Klage einer angeblich epila­ti­o­ns­ge­schä­digten Dame gegen ein Kosmetikstudio war erfolglos. Wegen aufgetretener Hautrötungen hatte sie außer Schmerzensgeld und Schadensersatz von rund 3.000 € auch verlangt, dass der Schön­heit­s­palast für alle zukünftigen Schäden aufkommen sollte. Die Richter sahen die Nebenwirkungen der Epila­ti­o­ns­be­handlung aber als normal und nur vorübergehend an.

Die ersten acht Sitzungen zur Haarentfernung im Gesichtsbereich mit Hilfe von Laserstrahlen verliefen für die Klägerin im Schönheitssalon beanstan­dungslos. Bei dem anschließenden Termin trat bei ihr eine Überreaktion der Haut auf, die sich rötete. Daraufhin ließ die Schönheit suchende Frau mit naturbedingt dunklem Teint die Laserepilation durch einen Hautarzt beenden. Der Berteiberin des Kosmetikstudios warf sie Versagen vor, sei eine Laserepilation für ihre leicht braune Haut doch von vornherein nicht geeignet gewesen. Nur deshalb hätte sich ihr Gesicht entzündet. Neben den unnütz aufgewendeten Behand­lungs­kosten von ca. 1.500 € müsse ihr die Inhaberin des Schön­heit­s­tempels Schmerzensgeld von weiteren 1.500 € zahlen - und für eventuell künftig auftretende Unannehm­lich­keiten aufkommen. Die Dienerin der Schönheit sah das nicht ein, seien rote Flecken bei der Epilation doch eine normale Hautreaktion.

Auch das Amtsgericht und das Landgericht Coburg sahen das so. Unterstützt durch einen medizinischen Hautsach­ver­ständigen kamen die Richter zum Ergebnis, dass die Hautrötungen eine relativ häufige (vorübergehende) Nebenwirkung nach einer Laserepilation darstellten. Die Hautir­ri­ta­tionen seien nur kurzfristig und würden das Wohlbefinden nur unerheblich beeinträchtigen. Spätfolgen habe die Klägerin aus der kosmetischen Behandlung nicht erlitten. Dass ihr Hauttyp die Laserepilation überhaupt nicht vertrage, sei durch die vollendete Behandlung mittels Laserstrahlen beim Hautarzt widerlegt.

Erläuterungen

Urteil des Amtsgericht Coburg vom 4.5.2006, Az: 15 C 1303/05

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 27.7.2006 und 4.10.2006, Az: 33 S 60/06

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.10.2006

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