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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4541

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Amtsgericht Coburg Urteil29.03.2007

Keine Schaden­s­er­satz­ansprüche, wenn Kinder sich beim Spielen untereinander verletzenSpieler stellen sich gegenseitig von jeglicher Haftung frei

Wild und laut. So ist es oft, wenn Mädels und Buben miteinander spielen. Im Eifer des Gefechts bleiben Beulen, Schrammen oder blaue Flecken häufig nicht aus. Kann dann ein Kind für die erlittenen Wehwehchen den etwas übermütigen Spielkameraden zur Rechenschaft ziehen? Grundsätzlich nicht, wie aktuelle Entscheidungen des Amts- und Landgericht Coburg zeigen.

Die Coburger Richter wiesen die Schaden­s­er­satzklage eines während eines Kinderspiels gestürzten und hierdurch verletzten Jungen ab. Mit dem Vorwurf unfairen Verhaltens hatte er von einem Spielgefährten Schmerzensgeld und Schadensersatz von insgesamt rund 700 € verlangt. Außerdem sollte ihm der vermeintlich wilde Kerl etwaige zukünftig entstehende weitere Schäden ersetzen. Doch in beiden Gerichts­in­stanzen konnte keine Unsportlichkeit des in Anspruch genommenen Knaben festgestellt werden.

Ausgelassen spielten die vier 10-jährigen Buben in den Kellerräumen Schwarz/Weiß - ein Lauf- und Versteckspiel. Als der (spätere) Beklagte mit dem Suchen dran war, glaubte er eine pfiffige Idee zu haben: Um seine versteckten Mitspieler schneller aufzuspüren, rannte er Buh-schreiend durch den dunklen Keller. Mit Erfolg. Erschrocken stürzten die drei Jungen aus ihren Schlupfwinkeln. Dabei fiel in der Dunkelheit einer von ihnen hin. Der Kläger wiederum stolperte über diesen am Boden liegenden Jüngling und schlug mit dem Kinn auf dem Steinboden auf. Folge: Ein abgebrochener Schneidezahn. Verantwortlich sei der Beklagte, der sich durch seinen Buh-Ruf regelwidrig benommen habe, so der lädierte Bub.

Doch Amtsgericht und Landgericht Coburg teilten seine Auffassung nicht. Dem beklagten Teenager sei nichts vorzuwerfen. Bei Laufspielen bestehe auch bei Einhaltung der Spielregeln stets die Gefahr, dass die Teilnehmer im Wetteifer stürzen und sich verletzen. Dieses Risiko werde von allen Beteiligten gemeinsam gebilligt. Die Mitspieler stellten sich insoweit gegenseitig von jeglicher Haftung frei. Sie handelten sozusagen auf eigene Gefahr. Nichts anderes habe sich beim Schwarz/Weiß-Spiel zwischen den vier 10-Jährigen verwirklicht.

Erläuterungen

Urteil des Amtsgericht Coburg vom 29.3.2007, Az: 11 C 1327/06

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 12.6.2007 und 3.7.2007, Az: 33 S 54/07

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.07.2007

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