Dokument-Nr. 12642
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- WuM 1994, 68Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 68
Amtsgericht Chemnitz Urteil29.06.1993
Mietminderung bei erheblichen Lärmbelästigungen durch NachbarnAmtsgericht Chemnitz sieht 35 % Mietminderung als angemessen an
Wenn die Nachbarmieter ständig lärmen, kann der Mieter die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter die Miete gemindert, weil die Nachbarsfamilie erheblichen Lärm verursachte. Insgesamt 35 % Miete behielten die Mieter im Monat ein. Das wollte der Vermieter nicht einsehen und verklagte die Mieter vor dem Amtsgericht Chemnitz auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete.
Lärmbelästigung ist Sachmangel
Das Amtsgericht Chemnitz wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Wohnung mit einem Sachmangel behaftet sei. Die Wohnung sei zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt.
Vermieter muss für Ruhe sorgen
Wegen der geminderten Tauglichkeit der Mietsache seien die Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Es sei Pflicht des Vermieters, die Mieter vor Störungen (hier: erhebliche Lärmbelästigungen) durch die anderen Mieter zu schützen.
Das Gericht hielt insoweit eine Mietminderung von 35 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2012
Quelle: ra-online, AG Chemnitz (zt/WM 94, 68/pt)
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