23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12642

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Urteil29.06.1993Amtsgericht Chemnitz4 C 1080/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 68Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 68
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Amtsgericht Chemnitz Urteil29.06.1993

Mietminderung bei erheblichen Lärmbe­läs­ti­gungen durch NachbarnAmtsgericht Chemnitz sieht 35 % Mietminderung als angemessen an

Wenn die Nachbarmieter ständig lärmen, kann der Mieter die Miete mindern. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Chemnitz hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatten Mieter die Miete gemindert, weil die Nachbarsfamilie erheblichen Lärm verursachte. Insgesamt 35 % Miete behielten die Mieter im Monat ein. Das wollte der Vermieter nicht einsehen und verklagte die Mieter vor dem Amtsgericht Chemnitz auf Nachzahlung der einbehaltenen Miete.

Lärmbelästigung ist Sachmangel

Das Amtsgericht Chemnitz wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Wohnung mit einem Sachmangel behaftet sei. Die Wohnung sei zu ihrem vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt.

Vermieter muss für Ruhe sorgen

Wegen der geminderten Tauglichkeit der Mietsache seien die Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Es sei Pflicht des Vermieters, die Mieter vor Störungen (hier: erhebliche Lärmbe­läs­ti­gungen) durch die anderen Mieter zu schützen.

Das Gericht hielt insoweit eine Mietminderung von 35 % für angemessen.

Berufung

Der Vermieter legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Landgericht Chemnitz ein.

Quelle: ra-online, AG Chemnitz (zt/WM 94, 68/pt)

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