23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 3001

Drucken
ergänzende Informationen

Amtsgericht Cham Urteil05.05.1997

Preis-Leistungs-Verhältnis: Fristlose Kündigung einer FerienwohnungUnangemessenes Ausein­an­der­klaffen von Preis und Leistung

Das Preis-Leistungs-Verhältnis bei der Vermietung einer Ferienwohnung muß wenigstens annähernd stimmen. Klaffen Leistung und Preis allzu weit auseinander, kann der Urlauber das Mietverhältnis vorzeitig beenden oder braucht es erst gar nicht anzutreten. Für die Zeit, die er bereits in der Wohnung verbracht hat, kann er den Mietpreis mindern. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht Cham die Klage des Vermieters einer Ferienwohnung als unbegründet ab. Der Kläger hatte eine Urlauberin, die vorzeitig abgereist war, auf Zahlung von 414 DM Restmiete verklagt.

Die Beklagte hatte die gemietete Wohnung zwar zunächst übernommen, war aber nach zwei Tagen wieder ausgezogen, weil ihr die Wohnung zu laut und zu ungemütlich war. Sie bezahlte insgesamt 160 DM. Damit gab sich der Vermieter nicht zufrieden. Er berief sich auf den Mietvertrag und bestand auf Zahlung des vollen Preises.

Beim Amtsgericht Cham hatte er damit jedoch keinen Erfolg. Das Gericht teilte vielmehr den Standpunkt der Urlauberin, daß die Wohnung weder von der Lage noch von der Ausstattung her dem Standard gerecht wurde, den sich ein Kunde anhand der Werbung, aber auch des Preises von ihr erwarten durfte.

Der Vermieter hatte für seine Wohnung mit dem Slogan "Ferien auf dem Bauernhof" geworben. Nach Ansicht des Gerichts durfte daher die Urlauberin davon ausgehen, daß es sich um eine Ferienwohnung in einer einigermaßen ruhigen Lage handele. Tatsächlich stehe das Haus an einer vielbefahrenen Straße. Der erhebliche Verkehrslärm hätte einen deutlichen Preisabschlag erfordert. Darüber hinaus hätte die unruhige Lage auch aus der Beschreibung erkennbar sein müssen.

Die Ausstattung der Ferienwohnung entspreche nicht im entferntesten dem Standard, den man für einen Tagespreis von 70 bis 80 DM in der fraglichen Gegend erwarten könne. Die Möbelstücke - so der Richter - erweckten teilweise den Anschein, als kämen sie vom Sperrmüll. Auch diese dürftige Einrichtung hätte sich sowohl im Preis als auch in der Beschreibung niederschlagen müssen.

Unter solchen Umständen sei es der Urlauberin nicht zu verdenken, daß sie den Mietvertrag fristlos kündigte. Mit 160 DM für zwei Tage habe sie bereits mehr als genug bezahlt, befand das Gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3001

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI