Die Beklagte hatte die gemietete Wohnung zwar zunächst übernommen, war aber nach zwei Tagen wieder ausgezogen, weil ihr die Wohnung zu laut und zu ungemütlich war. Sie bezahlte insgesamt 160 DM. Damit gab sich der Vermieter nicht zufrieden. Er berief sich auf den Mietvertrag und bestand auf Zahlung des vollen Preises.
Beim Amtsgericht Cham hatte er damit jedoch keinen Erfolg. Das Gericht teilte vielmehr den Standpunkt der Urlauberin, daß die Wohnung weder von der Lage noch von der Ausstattung her dem Standard gerecht wurde, den sich ein Kunde anhand der Werbung, aber auch des Preises von ihr erwarten durfte.
Der Vermieter hatte für seine Wohnung mit dem Slogan "Ferien auf dem Bauernhof" geworben. Nach Ansicht des Gerichts durfte daher die Urlauberin davon ausgehen, daß es sich um eine Ferienwohnung in einer einigermaßen ruhigen Lage handele. Tatsächlich stehe das Haus an einer vielbefahrenen Straße. Der erhebliche Verkehrslärm hätte einen deutlichen Preisabschlag erfordert. Darüber hinaus hätte die unruhige Lage auch aus der Beschreibung erkennbar sein müssen.
Die Ausstattung der Ferienwohnung entspreche nicht im entferntesten dem Standard, den man für einen Tagespreis von 70 bis 80 DM in der fraglichen Gegend erwarten könne. Die Möbelstücke - so der Richter - erweckten teilweise den Anschein, als kämen sie vom Sperrmüll. Auch diese dürftige Einrichtung hätte sich sowohl im Preis als auch in der Beschreibung niederschlagen müssen.
Unter solchen Umständen sei es der Urlauberin nicht zu verdenken, daß sie den Mietvertrag fristlos kündigte. Mit 160 DM für zwei Tage habe sie bereits mehr als genug bezahlt, befand das Gericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg