Dokument-Nr. 23595
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- NJW-RR 2015, 983Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 983
Amtsgericht Bremen Urteil19.03.2015
Privatperson steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund Sturzes bei unnötiger Verfolgung des Unfallverursachers zuVerletzung stellt wegen fehlender Veranlassung der Verfolgung keine unmittelbare Folge des Verkehrsunfalls dar
Verfolgt eine Privatperson einen Unfallverursacher, obwohl es dazu keine Veranlassung gibt, so steht ihm kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er bei der Verfolgung stürzt und sich verletzt. Fehlt es an der Veranlassung zur Verfolgung sind die Verletzungen nicht unmittelbare Folge des Verkehrsunfalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2014 kam es zwischen einem Pkw und einem Linienbus zu einem Zusammenstoß, als der Bus von der Busspur auf die Fahrspur des vorfahrtberechtigten Autofahrers fuhr und dabei mit dem Heck den vorderen rechten Kotflügel des Pkw beschädigte. Die Busfahrerin bekam von dem Vorfall jedoch nichts mit und fuhr daher im fließenden Stop-and-Go-Verkehr langsam weiter. Der Autofahrer stieg daraufhin aus dem Pkw und lief dem Bus hinterher. Dabei stürzte er auf der regenassen Straße und verletze sich. Er klagte anschließend gegen das Busunternehmen und die Busfahrerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Autofahrer. Ihm habe weder gegen das Busunternehmen noch gegen die Busfahrerin ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zugestanden. Denn die Verletzungen des Autofahrers seien nicht unmittelbar Folge des Verkehrsunfalls gewesen, sondern der Sturz. Insofern habe sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht.
Keine Veranlassung zur Verfolgung
Zwar hafte der nach einem Verkehrsunfall flüchtende Fahrer für die bei seiner Verfolgung entstehenden Schäden, so das Amtsgericht, sofern der Unfallgeschädigte zur Verfolgung herausgefordert worden sei und sich im Schaden ein verfolgungstypisches Risiko verwirklicht habe. So habe der Fall hier nicht gelegen. Es habe objektiv keine Fluchtlage bestanden. Die Busfahrerin habe keine Kenntnis vom Zusammenstoß gehabt. Der Autofahrer sei als Privatperson auch nicht zur Verfolgung der Busfahrerin verpflichtet gewesen. Es hätte nahelegen, die Polizei zu verständigen, damit diese den Bus nachträglich in Augenschein nimmt und die Busfahrerin zu dem Unfallereignis befragt.
Keine Gefahr der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche
Nach Ansicht des Amtsgerichts habe bei Unterlassen der Verfolgung nicht die faktische Undurchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche gedroht. Es wäre unschwer möglich gewesen durch Kenntnis des Unfallorts und der Unfallzeit zu ermitteln, welcher Linienbus mit welchem Busfahrer vor Ort im Einsatz war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2016
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 983/rb)
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