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Amtsgericht Bremen Urteil22.02.2018
Ticketzwischenhändler trägt Insolvenzrisiko der FluggesellschaftFluggast steht Erstattungsanspruch gegen Ticketzwischenhändler zu
Ein Ticketzwischenhändler trägt das Risiko der Insolvenz der Fluggesellschaft. Im Insolvenzfall steht dem Fluggast daher ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen den Ticketzwischenhändler zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau kaufte im Juni 2017 über ein Portal einer Ticketzwischenhändlerin (sog. Consolidator) Flugtickets für sich und eine Mitreisende von Düsseldorf nach Havanna. Die Kosten für die Flugtickets wurden vorab auf ein Konto der Händlerin eingezahlt. Der Flug sollte durch den laut Buchungsbestätigung "Leistungsträger" Air Berlin vorgenommen werden. Durch deren Insolvenz wurde der Flug jedoch ersatzlos storniert. Die Frau verlangte anschließend die Rückerstattung der gezahlten Ticketkosten in Höhe von ca. 3.900 EUR. Da sich die Händlerin weigerte, erhob die Frau Klage.
Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten
Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten zu. Die Beklagte habe als Vertragspartnerin den Flug mit dem "Leistungsträger" Air Berlin geschuldet. Diese Leistung sei durch die Insolvenz der Fluggesellschaft unmöglich geworden, so dass die Ticketkosten zurück zu gewähren seien.
Ticketzwischenhändler als Vertragspartner des Fluggastes
Die Beklagte sei Vertragspartnerin der Klägerin und nicht bloße Vermittlerin eines Geschäfts zwischen der Klägerin und Air Berlin, so das Amtsgericht. Sie trage daher das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft. So sei der Klägerin unter dem Logo der Beklagten, die Buchung der Reise bei der Beklagten bestätigt worden. Auch weise die Bezeichnung der Fluggesellschaft als "Leistungsträger" darauf hin, dass der Vertragspartner bestimmte, von ihm selbst geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen werde. Zudem kaufe ein Ticketzwischenhändler typischerweise Waren ein, die er sodann mit Gewinn auf Basis einer selbständigen Leistungsbeziehung an einen Dritten weiter veräußern wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2018
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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