21.11.2024
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Dokument-Nr. 26059

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Amtsgericht Bremen Urteil22.02.2018

Ticket­zwischen­händler trägt Insolvenzrisiko der Flugge­sell­schaftFluggast steht Erstat­tungs­an­spruch gegen Ticket­zwischen­händler zu

Ein Ticket­zwischen­händler trägt das Risiko der Insolvenz der Flugge­sell­schaft. Im Insolvenzfall steht dem Fluggast daher ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten gegen den Ticket­zwischen­händler zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau kaufte im Juni 2017 über ein Portal einer Ticket­zwi­schen­händlerin (sog. Consolidator) Flugtickets für sich und eine Mitreisende von Düsseldorf nach Havanna. Die Kosten für die Flugtickets wurden vorab auf ein Konto der Händlerin eingezahlt. Der Flug sollte durch den laut Buchungs­be­stä­tigung "Leistungsträger" Air Berlin vorgenommen werden. Durch deren Insolvenz wurde der Flug jedoch ersatzlos storniert. Die Frau verlangte anschließend die Rückerstattung der gezahlten Ticketkosten in Höhe von ca. 3.900 EUR. Da sich die Händlerin weigerte, erhob die Frau Klage.

Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe ein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten zu. Die Beklagte habe als Vertrags­partnerin den Flug mit dem "Leistungsträger" Air Berlin geschuldet. Diese Leistung sei durch die Insolvenz der Fluggesellschaft unmöglich geworden, so dass die Ticketkosten zurück zu gewähren seien.

Ticket­zwi­schen­händler als Vertragspartner des Fluggastes

Die Beklagte sei Vertrags­partnerin der Klägerin und nicht bloße Vermittlerin eines Geschäfts zwischen der Klägerin und Air Berlin, so das Amtsgericht. Sie trage daher das Insolvenzrisiko der Flugge­sell­schaft. So sei der Klägerin unter dem Logo der Beklagten, die Buchung der Reise bei der Beklagten bestätigt worden. Auch weise die Bezeichnung der Flugge­sell­schaft als "Leistungsträger" darauf hin, dass der Vertragspartner bestimmte, von ihm selbst geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen werde. Zudem kaufe ein Ticketzwischenhändler typischerweise Waren ein, die er sodann mit Gewinn auf Basis einer selbständigen Leistungs­be­ziehung an einen Dritten weiter veräußern wolle.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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