03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 23890

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Urteil16.01.2015Amtsgericht Bremen7 C 323/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2016, 379Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 379
  • zfs 2015, 215Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 215
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil16.01.2015

Kein Schutz durch Teil­kasko­versicherung für Fahrzeugschäden durch herabfallenden Ast einen Tag nach einem SturmSturm nicht einzige oder letzte Ursache für Kfz-Schaden

Eine Teil­kasko­versicherung deckt nicht die Fahrzeugschäden ab, die durch einen herabfallenden Ast einen Tag nach einem Sturm entstehen. In diesem Fall ist der Sturm nicht die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden und es fehlt somit an der unmittelbaren Einwirkung des Sturms auf das Fahrzeug. Eine von Naturgewalten begründete Mitur­säch­lichkeit wird nur durch eine Voll­kasko­versicherung gedeckt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein geparktes Fahrzeug im Juli 2014 von einem herabfallenden großen Ast beschädigt. Der Fahrzeug­be­sitzer begründete das Schaden­se­r­eignis damit, dass aufgrund des am Vortag herrschenden Sturms "Michaela" der Ast abgebrochen bzw. abgerissen worden sei, sich anschließend im Baum verfangen habe und sodann einen Tag später auf sein Fahrzeug gestürzt sei. Der Fahrzeug­be­sitzer hielt den Schaden damit für einen Sturmschaden im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 und beanspruchte seine Teilkaskoversicherung. Diese sah jedoch nicht den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Sturm und Schaden­se­r­eignis und lehnte daher eine Schadens­re­gu­lierung ab. Der Fahrzeug­be­sitzer erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz durch Teilkas­ko­ver­si­cherung

Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn das Schaden­se­r­eignis sei selbst bei Wahrun­ter­stellung der Behauptungen des Klägers nicht unter den versicherten Risikobereich gefallen. Es habe insofern an einem unmittelbaren Einwirken des Sturms auf das Fahrzeug im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 gefehlt.

Sturm nicht einzige oder letzte Ursache für Kfz-Schaden

Der Sturm habe die einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden sein müssen, so das Amtsgericht. Es habe eine Zwangs­läu­figkeit vorliegen müssen, die sich der Kläger nicht mehr habe entziehen können. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei den tobenden Naturgewalten nicht unmittelbar ausgeliefert gewesen. Der Sturm habe allenfalls eine Mitur­säch­lichkeit für den Fahrzeugschaden begründet. Einen solchen Schaden decke jedoch nur die Vollkas­ko­ver­si­cherung ab.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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