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Dokument-Nr. 25412

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Urteil13.10.2017Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 156/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2018, 464Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 464
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil13.10.2017

Kein Mietmin­de­rungsrecht aufgrund Ausblicks auf Mülltonnen-PlatzRein optische Beein­träch­tigung begründet kein Recht zur Mietminderung

Geht von einem Mülltonnen-Platz eine rein optische Beein­träch­tigung aus, besteht kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB. Ohne zusätzliches Vorliegen einer Geruchs- oder Lärm­beeinträchti­gung besteht lediglich ein unerheblicher Mietmangel. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ die Vermieterin den Mülltonnen-Platz einer Wohnanlage zwecks besserer Erreichbarkeit für die Mieter verlegen. Einer der Mieter war damit jedoch nicht einverstanden, da seine Parterre-Wohnung etwa 10 Meter vom neuen Mülltonnen-Platz entfernt lag. Er minderte aufgrund dessen seine Bruttomiete von Dezember 2015 an um 10 %. Die Vermieterin hielt dies für unzulässig und erhob schließlich Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Anspruch auf Zahlung rückständiger Miete

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu. Denn ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden.

Optische Beein­träch­tigung durch Mülltonnen-Platz rechtfertigt keine Mietminderung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe lediglich eine optische Beein­träch­tigung durch den Mülltonnen-Platz vorgelegen, welche keine Mietminderung rechtfertige. Ohne Hinzutreten einer Geruchs- oder Lärmbe­ein­träch­tigung liege ein unerheblicher Mietmangel vor.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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