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- GE 2024, 508Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 508
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil30.04.2024
Fristlose Kündigung wegen übermäßigen CannabiskonsumsStörung des Hausfriedens trotz Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes
Ein übermäßiger Cannabiskonsum kann eine Störung des Hausfriedens darstellen und insofern eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigen. Das Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes ändert daran nichts. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Brandenburg im Jahr 2023 unter anderem wegen übermäßigen Cannabiskonsums fristlos gekündigt. Im Mietshaus wohnten minderjährige Kinder. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. entschied zu Gunsten der Vermieterin. Es bestehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam. In dem übermäßigen Cannabiskonsum liege eine Störung des Hausfriedens.
Unerheblichkeit des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes
Eine Störung des Hausfriedens sei nach Ansicht des Amtsgerichts auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes grundsätzlich gegeben, wenn der Bereich der eigenen Wohnung durch die Auswirkungen des Cannabiskonsums überschritten wird, da insofern dann zumindest ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und damit eine Störung des Hausfriedens in Betracht komme. Eine durch Verletzung einer solchen Rücksichtnahmepflicht verursachte Belästigung der Mitbewohner könne somit auch weiterhin eine Störung des Hausfriedens darstellen, insbesondere wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches bzw. gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreiche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Amtsgericht Brandenburg a.d.H., ra-online (zt/GE 2024, 508/rb)
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