15.11.2024
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Amtsgericht Bonn Urteil16.08.2007

Vater haftet für Erotikanrufe des minderjährigen SohnesTelefon­ge­sell­schaft kann nicht wissen, wer anruft

Inhaber von Telefo­n­an­sch­lüssen müssen auch dann die Kosten für Erotikanrufe tragen, wenn diese durch ihre minderjährigen Kinder verursacht worden sind. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.

Im zugrunde liegenden Urteil hatte ein Minderjähriger mehrfach eine Auskunftsnummer gewählt und sich dann an einen Mehrwert­diens­tean­bieter (0900er Rufnummer, früher 0190-Rufnummer) für erotische telefonische Leistungen weiter verbinden lassen. Durch diese Anrufe sind Kosten von insgesamt 626,02 EUR entstanden. Der Vater beglich die Telefonrechnung zunächst, wollte dann aber das Geld zurück haben. Das Amtsgericht Bonn wies die Klage des Vaters ab. Ein Rückfor­de­rungs­an­spruch bestünde nicht.

Anscheinsvollmacht

Auch wenn der Sohn die Anrufe getätigt habe, müsse der Vater dafür aufkommen. Der Anschluss­inhaber hafte für Telefon­ge­spräche eines Famili­en­mit­gliedes nach den Regeln der Anscheinsvollmacht. Wenn der Vater entsprechende Telefon­ge­spräche des Sohnes nicht gewollt hätte, hätte es ihm obliegen, entsprechende Vorsor­ge­maß­nahmen zu treffen, z.B. auch eine Sperre der Auskunfts­ruf­nummern.

Weiter­ver­mittlung rechtmäßig

Die Forderung des Telefon­un­ter­nehmens sei auch nicht sittenwidrig. Die dem Telefon­un­ter­nehmen vorgeworfene Umgehung einer möglichen Sperrung von 0900-Nummern entspreche der gesetzlichen Regelung und sei zulässig. Auskunfts­dienste dürften die Weiter­ver­mittlung der erfragten Rufnummer anbieten. Eine Einschränkung gebe es hierbei nicht. Auch die Weiter­ver­mittlung an eine Sexhotline sei möglich, wenn zuvor auf die Kosten des Telefon­ge­sprächs hingewiesen werde. Dies sei im Fall geschehen.

Anschluss­inhaber muss Vorsorge treffen

Das Gericht führte weiter aus, dass ein Telefonanbieter nicht wissen könne, ob der Anrufer volljährig oder Inhaber des Telefo­n­an­schlusses sei. Der Anschluss­inhaber selbst habe entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Quelle: ra-online

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