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Amtsgericht Bonn Urteil24.06.2020
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Erhalt des ihm zugewiesenen KellersHerausgabeanspruch gegenüber Nutzer des Kellers
Gehört zu einer Eigentumswohnung ein bestimmter Keller, so steht dem Wohnungseigentümer gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 hatte eine Frau im Rahmen einer Zwangsversteigerung eine Wohnung mit einem Kellerraum in einer Wohneigentumsanlage in Bonn erhalten. Die Wohnung war im Aufteilungsplan mit der Nr. 11 bezeichnet. In der Teilungserklärung war vermerkt, dass zu jeder Wohnung ein Kellerraum gehört, der mit derselben Nummer wie die Wohnung bezeichnet ist. Im Jahr 2017 erfuhr die Wohnungseigentümerin, dass sie tatsächlich nicht den Keller mit der Nr. 11, sondern mit der Nr. 8 nutzt. Sie beanspruchte daraufhin von der Nutzerin des Kellers Nr. 11 die Herausgabe. Zwischenzeitlich wurde die Wohnungseigentümerin von der Besitzerin des Kellers Nr. 8 auf Herausgabe in Anspruch genommen. Da sich die Nutzerin des Kellers Nr. 11 weigerte diesen herauszugeben, erhob die Wohnungseigentümerin Klage.
Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums
Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums Nr. 11 zu. Unstreitig sei die Klägerin Eigentümerin des diesbezüglichen Wohnung und damit auch des Kellerraums geworden. Für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage bestehe schon deshalb keinen Raum, weil die Klägerin von der Besitzerin des Kellerraums Nr. 8 in Anspruch genommen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2024
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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