13.12.2024
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Dokument-Nr. 34537

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Urteil24.06.2020Amtsgericht Bonn27 C 52/19
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Amtsgericht Bonn Urteil24.06.2020

Anspruch des Wohnungs­ei­gen­tümers auf Erhalt des ihm zugewiesenen KellersHeraus­ga­be­an­spruch gegenüber Nutzer des Kellers

Gehört zu einer Eigen­tums­wohnung ein bestimmter Keller, so steht dem Wohnungs­ei­gentümer gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe gegenüber dem Nutzer des Raums zu. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2011 hatte eine Frau im Rahmen einer Zwangs­ver­stei­gerung eine Wohnung mit einem Kellerraum in einer Wohnei­gen­tums­anlage in Bonn erhalten. Die Wohnung war im Aufteilungsplan mit der Nr. 11 bezeichnet. In der Teilungs­er­klärung war vermerkt, dass zu jeder Wohnung ein Kellerraum gehört, der mit derselben Nummer wie die Wohnung bezeichnet ist. Im Jahr 2017 erfuhr die Wohnungs­ei­gen­tümerin, dass sie tatsächlich nicht den Keller mit der Nr. 11, sondern mit der Nr. 8 nutzt. Sie beanspruchte daraufhin von der Nutzerin des Kellers Nr. 11 die Herausgabe. Zwischen­zeitlich wurde die Wohnungs­ei­gen­tümerin von der Besitzerin des Kellers Nr. 8 auf Herausgabe in Anspruch genommen. Da sich die Nutzerin des Kellers Nr. 11 weigerte diesen herauszugeben, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage.

Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums

Das Amtsgericht Bonn entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Kellerraums Nr. 11 zu. Unstreitig sei die Klägerin Eigentümerin des diesbezüglichen Wohnung und damit auch des Kellerraums geworden. Für die Annahme der Rechts­miss­bräuch­lichkeit der Klage bestehe schon deshalb keinen Raum, weil die Klägerin von der Besitzerin des Kellerraums Nr. 8 in Anspruch genommen wird.

Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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