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Dokument-Nr. 26899

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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil19.01.2018

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugverspätung aufgrund Mäusebefalls des FlugzeugsKein Berufen auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Kommt es zu einer erheblichen Ankunfts­ver­spätung, weil das Flugzeug auf Mäusebefall untersucht werden muss, so steht den davon betroffenen Fluggästen eine Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten zwei Fluggäste von einer Fluggesellschaft die Zahlung einer Entschädigung, weil sie ihren Zielort Dalaman erst mit einer Verspätung von etwa 24 Stunden erreichten. Der Flug nach Dalaman sollte im Juni 2017 von Berlin-Tegel über Istanbul erfolgen. Der Zubringerflug von Berlin nach Istanbul konnte jedoch nicht ausgeführt werden, da ein Fluggast auf dem unmittelbaren Vorflug beim Aussteigen eine Maus gesehen habe und das Flugzeug daher erst für mehrere Stunden untersucht werden musste. Die beiden Fluggäste wurden folglich auf einen Ersatzflug am Folgetag umgebucht, wodurch es zu der Verspätung kam. Da sich die Flugge­sell­schaft auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand berief und sich daher weigerte zu zahlen, erhoben die beiden Fluggäste Klage.

Anspruch auf Entschädigung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Ankunfts­ver­spätung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Beklagte nicht berufen.

Mäusebefall eines Flugzeugs begründet keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Zwar dürfe der Kontakt freilebender Tiere zu Flugzeugen eher die Ausnahme darstellen, so das Amtsgericht. Dennoch sei der Aufenthalt von Mäusen auf Flughäfen die Regel und auch nicht zu unterbinden, so dass abzusehen sei, dass sich Mäuse bei Be- und Entla­de­vor­gängen Zugang zu Flugzeugen verschaffen können. Dies sei daher ein dem normalen Flugbetrieb zuzurechnender Vorgang. Zudem handele es sich um ein durch das Luftfahrt­un­ter­nehmen zu beherrschendes Ereignis. Denn ihm obliege es und sei es auch tatsächlich möglich, Vorkehrungen zu treffen, die ein Eindringen von Mäusen an Bord des Flugzeugs verhindern.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/RRa 2018, 281/rb)

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