Dokument-Nr. 24794
Permalink https://urteile.news/
- GE 2017, 664Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 664
Amtsgericht Berlin-Wedding Beschluss13.01.2017
Vermieter darf Bürgen über Kündigung des Mieters aufgrund von Zahlungsrückständen informierenKeine Verschwiegenheitspflicht des Vermieters
Der Vermieter einer Wohnung ist berechtigt, den Bürgen des Mieters darüber zu informieren, dass der Mieter aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt wurde. Eine Verschwiegenheitspflicht des Vermieters besteht nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mieter einer Wohnung aufgrund eines Zahlungsrückstandes in Höhe von 1.000 EUR fristlos gekündigt. Ein Mitarbeiter der Vermieterin informierte die Eltern des Mieters im Dezember 2016 darüber. Der Vater des Mieters hatte zu Mietbeginn eine Bürgschaft übernommen. Der Mieter war mit der Informationsweitergabe nicht einverstanden und machte im Wege des Eilverfahrens einen Unterlassungsanspruch gegen die Vermieterin geltend.
Kein Anspruch auf Unterlassung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen den Mieter. Ihm stehe gegen die Vermieterin kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, Informationen aus dem Mietverhältnis bzw. aus diesem Verhältnis zugängliche Informationen über die private Lebensführung den Eltern mitzuteilen. Der Mieter sei durch die Informationsweitergabe weder in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in seinem Recht auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit rechtswidrig verletzt worden.
Recht des Vermieters zur Information des Bürgen
Nach Ansicht des Amtsgerichts stehe dem Vermieter das Recht zu, den Bürgen zu informieren. Nach dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags können sich zum einen im Einzelfall Informations- und Aufklärungspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen ergeben. Zum anderen sei auch ohne Aufklärungspflicht die Informationsweitergabe nicht rechtswidrig, soweit der Vermieter den Bürgen über den Bestand der Hauptschuld aufklärt. Denn der Vermieter könne den Bürgen in Anspruch nehmen.
Keine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre
Das Amtsgericht wies zudem daraufhin, dass der Mieter lediglich in seiner Sozialsphäre verletzt sei. Der Persönlichkeitsschutz sei da weniger weitgehend als der Schutz der Privat- oder Intimsphäre. Die Weitergabe der Information habe nicht zu einer Stigmatisierung oder sozialen Ausgrenzung geführt. Auch sei der Mieter nicht verächtlich gemacht oder in der öffentlichen Meinung herabgewürdigt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2017, 664/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss24794
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.