21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32816

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Urteil17.10.2022Amtsgericht Berlin-Spandau6 C 217/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 301Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 301
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil17.10.2022

Einbau von Rauch­warn­meldern erfordert keine förmliche Modernisierungs­ankündigungFortgesetzte Weigerung des Einbaus der Rauchwarnmelder rechtfertigt Kündigung

Der Einbau von Rauch­warn­meldern erfordert keine förmliche Modernisierungs­ankündigung gemäß § 555 c BGB. Weigert sich ein Mieter fortgesetzt den Einbau der Rauchwarnmelder zu dulden, rechtfertigt dies seine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Spandau entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine ordentliche Kündigung, nachdem der Vermieter seit einem Jahr vergeblich versuchte, mit der Mieterin einen Termin zur Installation der Rauchwarnmelder zu vereinbaren. Auf die unzähligen Terminanfragen kam jedoch nie eine Reaktion der Mieterin. Im Februar 2021 sprach der Vermieter zudem eine Abmahnung aus. Die Mieterin führte als Entschuldigung eine Depression an und weigerte sich die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.

Anspruch auf Räumung der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Räumungs­an­spruch zu. Die ordentliche Kündigung sei gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. In der fortgesetzten Weigerung der Duldung des Einbaus der Rauchwarnmelder liege eine erhebliche Verletzung der mietver­trag­lichen Pflichten. Beim Einbau von Rauch­warn­meldern handele es sich um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme nach § 555 b Nr. 4 und 5 BGB, die gemäß § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu dulden sei.

Erhebliche Verletzung der mietver­trag­lichen Pflichten

Die besondere Schwere des Verhaltens der Mieterin ergebe sich daraus, so das Amtsgericht, dass sie über einen Zeitraum von einem Jahr auf mehrfache Termi­nan­kün­di­gungen, Handwer­ker­besuche und Auffor­de­rungs­schreiben des Vermieters nicht reagierte und auch nach der Abmahnung ihr Verhalten nicht änderte. Zudem sei zu beachten, dass der Vermieter zum Einbau der Rauchwarnmelder gesetzlich verpflichtet ist.

Depression unerheblich

Die Depression der Mieterin hielt das Amtsgericht für unerheblich. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mieterin während eines Zeitraums von einem Jahr zu keinem einzigen Zeitpunkt in der Lage gewesen sein soll, mit dem Vermieter zwecks Termin­ver­ein­barung in Kontakt zu treten oder den Handwerkern die Tür zu öffnen, zumal sie zumindest in der Lage war, sich Lebensmittel zu beschaffen und ihren Briefkasten zu leeren.

Kein Erfordernis einer förmlichen Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung

Der Einbau der Rauchwarnmelder habe nach Auffassung des Amtsgerichts keiner Modernisierungsankündigung gemäß § 555 c BGB bedurft, da es sich lediglich um eine Bagatell­maßnahme handele, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und zu keiner Erhöhung der Nettokaltmiete führt.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2023, 301/rb)

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