18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23003

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Urteil29.03.2016Amtsgericht Berlin-Spandau12 C 149/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 919Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 919
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Spandau Urteil29.03.2016

Kein Anspruch auf Instandsetzung eines Kellerraums bei mietver­trag­licher Einräumung der MitbenutzungRauschen, Knistern und Knacken bei alter Gegen­sprech­anlage stellt kein Mietmangel dar

Ist es einem Mieter laut Mietvertrag gestattet einen nicht näher bestimmten Kellerraum mitzubenutzen, so steht ihm kein Anspruch auf Instandsetzung, Mängel­be­sei­tigung oder Wieder­ein­räumung des Besitzes an einem bestimmten Kellerraum zu. Zudem stellt Rauschen, Knistern und Knacken bei einer alten Gegen­sprech­anlage keinen Mietmangel dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Spandau hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung gegen ihren Vermieter auf Mängelbeseitigung bzw. Instandsetzung. Hintergrund dessen war zum einen, dass der Vermieter einen Kellerraum räumen ließ und durch verschiedene Baumaßnahmen unbrauchbar machte. Die Mieter meinten, dass dieser Kellerraum zusätzlich zur Wohnung mitvermietet worden sei. Zum anderen bemängelten die Mieter die Qualität der Tonübertragung der Gegensprechanlage.

Kein Anspruch auf Wieder­ein­räumung des Besitzes an Kellerraum

Das Amtsgericht Berlin-Spandau entschied gegen die Mieter. Ihnen habe zunächst gemäß § 535 Abs. 1 BGB kein Anspruch auf Wieder­ein­räumung des Besitzes an den Kellerraum oder dessen Instandsetzung zugestanden. Denn laut Mietvertrag sei lediglich die Mitbenutzung eines nicht näher bestimmten Kellerraums gestattet worden. Da somit kein Anspruch auf Besit­zein­räumung eines bestimmten Kellerraums bestanden habe, habe auch kein Anspruch auf Instandsetzung desselben nicht näher bezeichneten Kellerraums bestanden.

Kein Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung wegen Gegen­sprech­anlage

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe den Mietern zudem kein Anspruch auf Mängel­be­sei­tigung hinsichtlich der Gegen­sprech­anlage gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Ein Rauschen, Knistern und Knacken bei der Tonübertragung sei bei alten Gegen­sprech­anlagen systembedingt und stelle daher keinen Mangel dar. Die Anlage sei in dem vorgefunden Zustand mitvermietet worden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Spandau, ra-online (zt/GE 2016, 919/rb)

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